Die ausgeschriebenen Beratungsleistungen betrafen die Vergabe von Planungs- und Bauleistungen für einen Neubau des Rathauses der Gemeinde. Nach der Leistungsbeschreibung beinhalteten die Beratungsleistungen auch die Zurverfügungstellung eines Vertragsentwurfs für den zu vergebenden Bauauftrag. In den Vergabeunterlagen wurden Studienabschlüsse in verschiedenen Gebieten verlangt, aber kein Jura-Abschluss.
Eine auf Vergaberecht spezialisierte Anwaltskanzlei monierte die Ausschreibung als wettbewerbswidrig und beantragte den Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung an. Mit Erfolg – das LG Osnabrück hat einen Wettbewerbsverstoß bestätigt: Die Ausschreibung verstoße gegen § 3 RDG, wonach außergerichtliche Rechtsdienstleistungen nur aufgrund gesetzlicher Erlaubnis erbracht werden dürfen (Beschluss vom 11.09.2025 - 10 O 2216/2).
Typische Rechtsdienstleistung, keine erlaubte Nebenleistung
Bei der Zurverfügungstellung eines Vertragsentwurfs für einen Bauauftrag handele es sich um eine typische Rechtsdienstleistung, erläutert das LG. Eine Rechtsdienstleistung ist nach § 2 Abs. 1 RDG definiert als "jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert". Bei der Erstellung eines Vertrags sei aber regelmäßig zu prüfen, ob er der Interessenlage der Beteiligten entspricht. Das LG verweist in seiner Entscheidung auf eine BGH-Entscheidung, nach der ein Architekt keine selbst entworfene Skontoklausel bereitstellen darf.
Auch liege keine zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehörende Nebenleistung (§ 5 Abs. 1 RDG) vor, wenn ein externer Berater für einen Dritten einen Vertrag entwerfen soll, mit dem dann ein Bauunternehmer beauftragt werden soll, so das LG. Die Gemeinde hätte daher in der Ausschreibung eine Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen fordern müssen.
Die Gemeinde hatte die Ausschreibung zwar zurückgenommen. Das half ihr aber nicht. Denn da sie die Rechtsverstöße bestritten und keine Unterlassungserklärung abgegeben hatte, hätte sie jederzeit eine identische Ausschreibung wiederholen können.


