Ticket-Zweitmarkt: Viagogo muss Leerverkäufe stoppen

In einem Streit zwischen dem FC Bayern München und der Ticket-Plattform Viagogo hat das LG München I der Unterlassungsklage des Vereins teilweise stattgegeben. Es beanstandete Ticket-Leerverkäufe auf der Plattform und bestätigte die Beschränkung der Ticket-Weitergabe in den AGB des Vereins als wirksam.

Der FC Bayern München hatte unter anderem Ticket-Leerverkäufe auf Viagogo moniert, auch deshalb, weil die Plattform mit einer eingeschränkten Verfügbarkeit der Tickets werbe. Bei Ticket-Leerverkäufen werden Tickets verkauft, bevor diese vom Verein herausgegeben wurden. Viagogo kann daher zum Zeitpunkt des Verkaufs noch nicht wissen, wie viele Tickets überhaupt angeboten werden können. Dieses Vorgehen muss Viagogo nun unterbinden: "Ticket-Leerverkäufe mit Hinweis auf die eingeschränkte Verfügbarkeit von Tickets sind unzulässig", entschied die 37. Zivilkammer des LG München I, die unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständig ist (Urteil vom 26.07.2024 - 37 O 2100/22). Dies sei für Verbraucher irreführend, da der Eindruck erweckt werde, dass ein Ticket sicher erworben wird, obwohl der Verkauf letztlich auf Spekulation beruht.

Der FC Bayern rügte auch Hinweise auf die Verkehrsfähigkeit von Tickets, die über Viagogo weiterverkauft werden, also darauf, dass Inhaber der Tickets auch ein Recht auf Eintritt haben. Auch diesen Eindruck dürfe die Plattform nicht erwecken, denn er sei falsch. Das LG bestätigte, dass die Beschränkung der Ticket-Weitergabe in den AGB des Vereins, die einen gewerblichen Weiterverkauf oder einen Weiterverkauf über Internetplattformen wie Viagogo verbieten, wirksam sei. Denn der FC Bayern habe "ein legitimes Interesse an einem sozialen Preisgefüge", so das LG. Der Inhaber eines über Viagogo gekauften Tickets könne daher am Stadioneinlass abgewiesen werden.

Beschränkung der Ticket-Weitergabe wirksam: Legitimes Interesse an sozialem Preisgefüge

"Die Klägerin hat schlüssig vorgetragen, dass ihre Ticketpreise nicht ausschließlich aufgrund gewinnorientierter Überlegungen festgesetzt werden, sondern eine allgemeine Deckelung aufgrund sozialer Gesichtspunkte vorgenommen wird. Gemäß ihren AGB kann die Klägerin gerade Besitzern der Tickets, die diese durch Vermittlung der Beklagten erworben haben, den Zutritt zu der Veranstaltung verweigern", wird das Gericht in der Pressemitteilung zitiert.

Außerdem entschied das LG, dass Viagogo zumindest die Identität und Anschrift von unternehmerisch handelnden Verkäufern einem Ticketkäufer auf ihrer Plattform mitteilen müsse. Allerdings drang der Verein mit seinem Vorwurf, Viagogo kaufe über Strohleute Tickets für Spiele des Vereins an und verkaufe sie dann meist überteuert über ihre Plattform, nicht durch. Das LG sah das nicht als bewiesen an. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

LG München I, Urteil vom 26.07.2024 - 37 O 2100/22

Redaktion beck-aktuell, hs, 26. Juli 2024.