Inflation kein Grund für Mieterhöhung über Mietspiegelwerte hinaus

Die Inflation treibt derzeit die Kosten in die Höhe – doch können Vermieter sie als Argument für eine Mieterhöhung nutzen, die über die Werte des Mietspiegels hinausgeht? Das LG München I verneint das. Zumindest Münchener Mieter können damit erstmal aufatmen.

Es ist eine Grundsatzentscheidung zum sogenannten Stichtagszuschlag. Gemeint ist ein Zuschlag auf die im Mietspiegel ausgewiesenen Mietwerte zu einem bestimmten Stichtag. Das LG München stellt klar: Jedenfalls mit einem Anstieg des Verbraucherpreisindex, also mit der Inflation, lasse sich ein solcher Zuschlag nicht begründen (Hinweisbeschluss vom 17.07.2024 – 14 S 3692/24).

Anders hatte dies eine Münchener Vermieterin gesehen, die eine Zustimmung zu einer Mieterhöhung begehrt und dabei wegen der derzeitigen hohen Inflation einen Aufschlag auf den nach dem Mietspiegel erlaubten Wert für sachgerecht gehalten hatte. Konkret forderte sie einen Zuschlag zu den Mietwerten des Mietspiegels 2023 wegen einer ungewöhnlichen Steigerung der ortsüblichen Vergleichsmiete, die in der Zeit zwischen der Datenerhebung zum Mietspiegel und dem Zugang des Mieterhöhungsverlangens eingetreten sei.

Doch das LG München I war anderer Auffassung. Es argumentierte, dem Verbraucherpreisindex könne für den spezifischen Anstieg der Wohnungsmieten und erst recht für die Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete keine belastbare Aussage entnommen werden. Denn beim Berechnen des Verbraucherpreisindex bzw. der Inflationsrate werde ein sogenannter Warenkorb verwendet, der rund 700 Güterarten umfasst und sämtliche von privaten Haushalten in Deutschland gekauften Waren und Dienstleistungen repräsentiert.

Zudem warnt das Gericht vor erheblichen Rechtsunsicherheiten, würde man im Mietrecht eine solche "Stichtagspraxis" einführen. Es hebt die Befriedungsfunktion des Mietspiegels gerade in angespannten Mietmärkten hervor - diese wäre gefährdet.

Und zum konkreten Fall, in dem die Berufung mittlerweile zurückgenommen wurde, führt das LG noch aus, das gar keine ungewöhnliche Steigerung der ortsüblichen Vergleichsmiete vorgelegen habe. Die AG München habe dies – zutreffend – auch damit begründet, dass ein Anstieg nach dem Index für Nettokaltmieten in Bayern von nur wenig mehr als 3% keinen außergewöhnlichen Mietanstieg bedeute.

Die Entscheidung ist laut LG richtungsweisend für ganz München.

LG München I, Beschluss vom 17.07.2024 - 14 S 3692/24

Redaktion beck-aktuell, bw, 8. August 2024.