LG Gießen bestätigt Verurteilung einer Ärztin wegen Verstoßes gegen Werbeverbot für Abtreibungen

Das Landgericht Gießen hat die Verurteilung einer Ärztin wegen Verstoßes gegen § 219a StGB, der die Werbung für Abtreibungen unter Strafe stellt, bestätigt. Der Argumentation des Verteidigers der Ärztin, der § 219a StGB in seiner jetzigen Form als verfassungswidrig bezeichnet hatte, ist es nicht gefolgt.

6.000 Euro Geldstrafe

Die Gießener Ärztin Kristina Hänel war vom Amtsgericht Gießen zu einer Geldstrafe von 6.000 Euro verurteilt worden. In dem Urteil hatte es geheißen, Hänel werbe auf ihrer Homepage für Schwangerschaftsabbrüche, was gegen den § 219a des Strafgesetzbuchs verstoße. Das Gesetz verbietet das öffentliche Anbieten, Ankündigen oder Anpreisen von Schwangerschaftsabbrüchen.

Verteidiger will weiter kämpfen

Die Allgemeinmedizinerin hatte Rechtsmittel gegen das Urteil des AG eingelegt. Das LG wies die Berufung zurück, wie es am 12.10.2018 mitteilte. Hänels Anwalt hatte in seinem Plädoyer vor dem Landgericht den § 219a StGB in seiner jetzigen Form als verfassungswidrig bezeichnet, da er die Berufsfreiheit von Ärzten und das Informationsrecht der schwangeren Frauen verletze. Der Anwalt hatte für den Fall einer Verurteilung bereits angekündigt, die nächste Instanz anrufen zu wollen.

LG Gießen

Redaktion beck-aktuell, 15. Oktober 2018 (dpa).