Wohnungsfotos für Makler-Exposé: Nicht ohne Einwilligung der Mieter

Ein Makler macht sich schadensersatzpflichtig, wenn er Fotos einer Immobilie für ein Exposé verwendet, ohne über eine Einwilligung der Bewohner zu verfügen. Anders liegt der Fall laut LG Frankenthal aber dann, wenn die Bewohner ihn selbst hereingebeten haben, damit er die Aufnahmen machen kann.

Ein Ehepaar wohnte zur Miete in einer Doppelhaushälfte, die verkauft werden sollte. Der beauftragte Makler sprach mit den Mietern einen Termin ab, um Aufnahmen von den Innenräumen machen zu können. Die Fotos verwendete er für ein Exposé, das er online stellte. Die Eheleute bereuten später ihre Entscheidung, dem Makler die Aufnahmen ermöglicht zu haben. Sie fühlten sich zunehmend demaskiert und unwohl. Der Makler nahm die Bilder auf Anfrage sofort wieder aus dem Netz. Das Paar verlangte trotzdem Schmerzensgeld.

Kein ganz abwegiger Gedanke – denn Bilder von bewohnten Räumen sind personenbezogene Daten im Sinne der DS-GVO. Benutzt ein Makler solche Aufnahmen ohne Einwilligung, kann dies Schmerzensgeldansprüche auslösen, wie auch das LG Frankenthal festhält (Urteil vom 04.06.2024 – 3 O 300/23, rechtskräftig). 

Nicht aber hier: Die Mieter hätten mit ihrem Verhalten stillschweigend eingewilligt, dass der Makler die Wohnungsbilder anfertigt und verwendet. Es sei klar gewesen, dass die Fotos auch fremden Personen zugänglich gemacht werden. Eine ausdrückliche oder gar schriftliche Einwilligung verlange die DS-GVO nicht. Dass der Makler es verpasst habe, die Eheleute darüber aufzuklären, dass die einmal erteilte Einwilligung jederzeit widerruflich ist, mache sie nicht unwirksam.

LG Frankenthal, Urteil vom 04.06.2024 - 3 O 300/23

Redaktion beck-aktuell, bw, 29. Juli 2024.