LG Berlin stuft „From the river to the sea“ erneut als strafbar ein

Das LG Berlin I hat entschieden, dass die Parole „From the river to the sea“ als Kennzeichen der verbotenen Terrororganisation Hamas gilt. Ein 25-Jähriger wurde verurteilt. Eine höchstrichterliche Entscheidung steht noch aus.

Die Staatsschutzkammer des Landgerichts Berlin I hat die Parole „From the river to the sea“ erneut als Kennzeichen der verbotenen Terrororganisation Hamas eingestuft und damit die Strafbarkeit ihrer Verwendung nach § 86a Abs. 2 StGB bejaht (Urteil vom 18.12.2025 – 502 KLs 13/25).

Ein 25-Jähriger wurde wegen Verwendens von Kennzeichen terroristischer Organisationen sowie wegen Verbreitens von Propagandamitteln in drei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 15 Euro verurteilt. Nach den Feststellungen der Kammer hatte er die Parole am 13. Dezember 2024 auf einer Demonstration in Berlin skandiert. Die Menge antwortete jeweils mit „Palestine will be free“. Dem Angeklagten sei bewusst gewesen, dass es sich um eine Parole der Hamas handelte.

Gerechtfertigter Eingriff in die Meinungsfreiheit?

Die Kammer begründete, die Wortfolge werde spätestens seit dem Anschlag auf Israel am 7. Oktober 2023 öffentlich mit den Zielen der Hamas verbunden und gezielt genutzt, um Solidarität mit deren Absichten auszudrücken. Erklärtes Ziel der Hamas sei die Vernichtung Israels. Die Parole stelle eine bildliche Darstellung dieser Forderung dar. Dass sie historisch auch auf israelischer Seite verwendet wurde, sei für die Strafbarkeit unerheblich. Die Kammer stützte sich unter anderem auf ein Gutachten eines Islamwissenschaftlers. Ob die Parole strafbar ist, ist umstritten. Schon zuvor verurteilte das LG Berlin I eine Frau wegen ebendieser Parole. Weil die Frau ihre Revision zurücknahm, landete der Fall jedoch nicht wie erhofft vor dem BGH.

Das Gericht stellte klar, dass das Recht auf Meinungsfreiheit  hier zurücktrete, weil die Parole erkennbar als Kennzeichen der Hamas verwendet worden sei. Eine zusätzliche Strafbarkeit wegen Billigung von Straftaten (§ 140 StGB) verneinte die Kammer mangels unmittelbaren Bezugs zum Anschlag vom 7. Oktober 2023.

Darüber hinaus hatte der Angeklagte zwischen März und Juli 2024 auf Instagram Propagandabilder der verbotenen Gruppierung "Al-Aqsa Märtyrerbrigaden" verbreitet. Dafür verhängte das LG drei Einzelstrafen von jeweils 70 Tagessätzen, für die Verwendung der Parole eine Einzelstrafe von 90 Tagessätzen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Eine Revision zum Bundesgerichtshof ist möglich. Auch eine Entscheidung des Kammergerichts zur grundsätzlichen Frage der Strafbarkeit der Verwendung der Parole steht nach Angaben des LG noch aus.

LG Berlin I, Urteil vom 18.12.2025 - 502 KLs 13/25

Redaktion beck-aktuell, js, 18. Dezember 2025.

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