LG Berlin: Mietspiegel 2017 ist geeignete Schätzungsgrundlage für Mieterhöhungsverfahren

Der Berliner Mietspiegel 2017 ist als Schätzungsgrundlage geeignet, um die ortsübliche Höhe der Miete im Rahmen eines Mieterhöhungsverfahrens zu bestimmen. Dies hat das Landgericht Berlin mit Urteil vom 14.02.2018 klargestellt. Sachverständigengutachten seien nicht einzuholen (Az.: 64 S 74/17).

Klägerin berief sich auf Wohnungsmieten aus ihrem Bestand

In diesem Rechtsstreit begehrte die klagende Vermieterin, ein größeres Wohnungsbauunternehmen, die Verurteilung der beklagten Mieter, der Erhöhung ihrer monatlichen Miete für eine 93,56 Quadratmeter große, in Berlin-Friedenau gelegenen Wohnung zuzustimmen. Die Vermieterin wollte die Miete von bisher 657,04 Euro netto kalt um 44,81 Euro auf 701,85 Euro netto kalt ab dem 01.09.2016 erhöhen und berief sich zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete auf diverse Wohnungsmieten aus ihrem Bestand beziehungsweise auf ein einzuholendes Sachverständigengutachten. Das Amtsgericht Charlottenburg hatte die Klage abgewiesen.

Gericht verweist auf Mietspiegel 2017

Das LG gab der Klägerin aufgrund ihrer Berufung teilweise Recht und verurteilte die Beklagten, der Erhöhung der Miete auf 675,65 Euro monatlich netto kalt zuzustimmen. Die ortsübliche Vergleichsmiete sei anhand des Mietspiegels 2017 zu schätzen. Die Kammer gehe – ebenso wie für den Mietspiegel 2015 – davon aus, dass die Daten als verlässliche Grundlage für eine Schätzung zu verwenden seien. Für das maßgebliche Mietspiegelfeld L 2 seien die Daten von rund 13.190 Wohnungen zugrunde gelegt worden. Diese Zahl betrage ein Vielfaches der mindestens zu fordernden 30 Vergleichswohnungsmieten. Zudem seien auch in einem angemessenen Verhältnis die Daten von privaten Vermietern und städtischen Wohnungsbaugesellschaften erhoben worden. Das Gericht könne auf die "Orientierungshilfe" zur Spanneneinordnung zurückgreifen, die auf der Expertise von Fachleuten beruhe. Die Kammer hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen.

LG Berlin, Urteil vom 14.02.2018 - 64 S 74/17

Redaktion beck-aktuell, 16. Februar 2018.