Immolienscout24 bot Wohnungssuchenden einen kostenpflichtigen "SCHUFA-BonitätsCheck" mit der Aussage "immer häufiger verlangen Vermieter schon bei der Besichtigung einen SCHUFA-BonitätsCheck. Weisen Sie Ihre Zuverlässigkeit bei uns einfach nach" an. Außerdem hieß es: "Besonders in großen Städten mit geringem Wohnungsangebot ähneln Besichtigungen einem Bewerbungsgespräch, zu dem potenzielle Mieter eine Mappe mit allen relevanten Unterlagen zu ihrer Person mitbringen. Die SCHUFA Auskunft ist dabei ein wichtiger Bestandteil der Bewerbungsmappe".
Irreführende Werbeaussagen
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) rügte die Aussagen als irreführende Werbung und verklagte das Portal auf Unterlassung. Das LG Berlin II hat das bestätigt und dem Portal die Werbeaussagen verboten (Urteil vom 19.06.2025 – 52 O 65/23). Diese seien irreführend im Sinn von § 5 Abs. 1 UWG, weil sie bei Verbrauchern den falschen Eindruck erweckten, Vermieter dürften schon bei der Wohnungsbesichtigung eine Schufa-Auskunft von Wohnungsinteressenten verlangen.
Dass das Portal unter der Überschrift "Dürfen Vermieter eine SCHUFA-Auskunft verlangen" darauf hinwies, dass Vermieter eine Bonitätsauskunft nur dann einholen dürfen, wenn "der Abschluss des Mietvertrags nur noch von dem positiven Ergebnis einer Schufa-Auskunft abhängt und sich der Vermieter so rückversichern darf", half ihm nicht. Denn während die gerügten Werbeaussagen ins Auge gesprungen seien, habe der Hinweis nicht im Blickfang gestanden, sondern sich erst nach einem Herunterscrollen auf der Website sowie dem Anklicken eines Weiter-Buttons gefunden. Auch würden die Werbeaussagen dadurch nicht klar und unmissverständlich relativiert.
Keine Einwilligung: Unlautere Datenverarbeitung über Selbstauskunft
Das LG untersagte dem Portal auf die vzbv-Klage hin zudem, von Verbraucherinnen und Verbrauchern ohne deren Einwilligung oder sonstige Rechtsgrundlage personenbezogene Daten über eine "Selbstauskunft" zu erheben und zu verarbeiten. Verbraucher konnten bei Immolienscout24 nach der Registrierung ihrem Konto eine Selbstauskunft hinzufügen, in der zahlreiche personenbezogene Daten abgefragt wurden, unter anderem Name, Adresse, Beschäftigungsart und -status, Nettoeinkommen und Rauchereigenschaft.
Laut LG ist die Datenerhebung und -verarbeitung wegen Verstoßes gegen die DS-GVO unlauter. Es fehle an einer freiwilligen und unmissverständlichen Einwilligung im Sinn von Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DS-GVO, die "ohne jeden Zweifel" erteilt sein müsse; das Ausfüllen der Auskunft genüge dafür nicht, zumal viele Angaben Pflichtangaben gewesen seien, was die Freiwilligkeit infrage stelle.
Die Datenverarbeitung sei auch nicht nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a Alt. 2 DS-GVO rechtmäßig. Dafür wäre Voraussetzung, dass die Verarbeitung zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich ist, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen. Dass die Selbstauskunft der Anbahnung eines Mietvertrags diene, genüge nicht. Vielmehr müsse die Datenverarbeitung "objektiv unerlässlich" sein. Die Plattformbetreiberin habe aber selbst erklärt, dass die Selbstauskunft nur optional sei.
Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DS-GVO bietet laut LG ebenfalls keine Grundlage für die Datenverarbeitung. Danach ist die Verarbeitung rechtmäßig "zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen". In Übertragung von Kriterien, die der EuGH in seiner Entscheidung vom Januar zur Geschlechtsangabe beim Ticketverkauf, fehle es schon an der nötigen Mitteilung des verfolgten berechtigten Interesses bei der Datenerhebung. Außerdem sei die Datenverarbeitung auch im Hinblick auf etwaige Interessen von Immobilienanbietern nicht erforderlich.


