Mietspiegel trotz Mängeln verwendbar: Das Vertrauen der Parteien macht′s

Das LG Berlin II stützte sich für die Bewertung einer Wohnung auf den Berliner Mietspiegel 2021, obwohl es davon ausging, dass er Mängel enthält: Vermieterin und Mieter seien übereinstimmend davon überzeugt gewesen, dass er die ortsübliche Vergleichsmiete zutreffend beschreibe.

Der Mieter einer Berliner Wohnung sollte einer Mieterhöhung auf 410,69 Euro zustimmen. Nach der Einstufung der Wohnung durch die Vermieterin belief sich die Vergleichsmiete laut Berliner Mietspiegel 2021 sogar auf 420,19 Euro. Umstritten war, ob die vorhandene Küchenausstattung und das Angebot eines (gesondert zu bezahlenden) Stellplatzes den Wert der Wohnung steigerten. Mit ihrer Sichtweise drang die Vermieterin erst in der Berufungsinstanz durch.

Das LG Berlin II verurteilte den Mieter, einer Anhebung der Nettokaltmiete für die von ihm angemietete Wohnung auf 410,69 Euro ab dem 1. Juni 2023 zuzustimmen (Urteil vom 25.06.2024 – 67 S 80/24). Zur Ermittlung der zwischen den Parteien streitigen Höhe der Vergleichsmiete habe der hier vom AG herangezogene Berliner Mietspiegel 2021 "trotz seiner grundsätzlichen Mängel" nach § 287 ZPO verwendet werden können.

Vermieterin und Mieter waren den Berliner Richterinnen und Richtern zufolge übereinstimmend der Auffassung, dass der Mietspiegel 2021 – unabhängig von etwaigen Mängeln – die ortsübliche Vergleichsmiete zutreffend abbilde. Das erhöhe seine Überzeugungskraft, sodass die Kammer hier davon ausgehe, "dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Höhe der zum Zeitpunkt des Erhöhungsverlangens maßgeblichen Vergleichsmiete zutreffend wiedergibt".

Das Positivmerkmal des Berliner Mietspiegels 2021 "vom Vermieter zur Verfügung gestelltes Pkw-Parkplatzangebot in der Nähe (ausreichend dimensioniert)" ist für die 67. Zivilkammer auch dann (als "wohnwerterhöhend") erfüllt, wenn die Überlassung, wie hier, nur entgeltlich erfolgt. Dabei kam es für das Gericht auf eine Nutzung durch den Mieter oder ein von der Vermieterin unterbreitetes Angebot zur Nutzung nicht an, nachdem der Mieter 2002 ihr gegenüber erklärt hatte, keinen Stellplatz zu wünschen.

LG Berlin II, Urteil vom 25.06.2024 - 67 S 80/24

Redaktion beck-aktuell, ns, 25. September 2024.