Im App Store von Apple enthalte die Beschreibung der Apps auch die im Online-Handel üblichen Sternebewertungen sowie Rezensionen von Nutzern, erläutert die klagende Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). Angezeigt würden unter anderem der Durchschnittswert und die Verteilung der Bewertungen. Allerdings prüfe Apple nicht, ob die Bewertungen von Verbrauchern und Verbraucherinnen stammen, die die Anwendung tatsächlich genutzt haben. Hierauf weise Apple lediglich in den Nutzungsbedingungen – unter der Überschrift "Deine Beiträge zu unseren Diensten" – hin.
Der vzbv führt aus, Anbieter seien seit dem 28. Mai 2024 verpflichtet, darüber zu informieren, ob und wie sie sicherstellen, dass Bewertungen von Verbrauchern stammen, die das Produkt oder die Dienstleistung tatsächlich genutzt oder gekauft haben. Dadurch sollen Verbraucher und Verbraucherinnen besser vor gefälschten Nutzerbewertungen geschützt werden. Außerdem sollen sie besser in die Lage versetzt werden, auf der Basis echter Bewertungen und Empfehlungen eine informierte Kaufentscheidung zu treffen.
Diese gesetzliche Informationspflicht habe Apple nicht erfüllt, berichtet die vzbv über eine Entscheidung des LG Berlin II (Urteil vom 29.08.2024 – 52 O 254/23, nicht rechtskräftig): Es reiche nicht aus, über die fehlende Prüfung in den Nutzungsbedingungen zu informieren. Verbrauchern sei es nicht zuzumuten, in den Geschäftsbedingungen nach wesentlichen Informationen zu suchen. Zudem würden sie nicht damit rechnen, dass sich so ein Hinweis unter der Überschrift "Deine Beiträge zu unseren Diensten" befinden könnte.
Verbraucher und Verbraucherinnen orientierten sich bei der App-Nutzung und beim Online-Kauf an Sternebewertungen, sagte Jutta Gurkmann, Geschäftsbereichsleiterin Verbraucherpolitik im vzbv. "Deshalb müssen Verbraucher:innen transparent darüber aufgeklärt werden, wie sehr sie sich auf die Echtheit von Bewertungen verlassen können". Informationen zur Echtheit von Sternebewertungen gehörten in die Nähe solcher Bewertungen.