LG Berlin: AfD-Mitglied mit Unterlassungsklage gegen Präsidenten des Zentralrats der Juden erfolglos

Das Landgericht Berlin hat die Klage eines AfD-Mitgliedes gegen den Präsidenten des Zentralrats der Juden auf Unterlassung der Bezeichnung als "Holocaustleugner" abgewiesen. Die Bewertung der Infragestellung einzelner Aspekte der Judenvernichtung durch die Nationalsozialisten als Leugnen des Holocaust stelle eine nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Meinungsäußerung des Beklagten dar, so das Gericht (Urteil vom 16.01.2018, Az.: 27 O 189/17, nicht rechtskräftig).

Beklagter bezeichnete AfD-Mitglied in Zeitungsartikel als Holocaustleugner

Der Präsident des Zentralrats der Juden (Beklagter) äußerte sich in einem im Januar 2017 erschienenen Zeitungsartikel zu dem damaligen Fraktionsausschlussverfahren des Klägers aus der Landesfraktion der AfD in Stuttgart. In diesem Zusammenhang bezeichnete er den Kläger als Holocaustleugner. Der Beklagte beruft sich dazu auf die vom Kläger verfassten Bücher und auf seine Meinungsfreiheit. Der Kläger bestreitet, den Holocaust geleugnet zu haben, und sieht die Äußerung als unwahre Tatsachenbehauptung an.

LG: Begriff "Holocaustleugner" kein fest definierter Begriff

Das LG Berlin hat in der Verhandlung darauf abgestellt, dass der Kläger einzelne Aspekte des Holocaust, zum Beispiel die Opferzahlen oder die Einstufung der Judenvernichtung durch die Nationalsozialisten als Menschheitsverbrechen in Abgrenzung zu Kriegsverbrechen, in Frage gestellt hat. Nach Ansicht des LG ist der Begriff "Holocaustleugner“ kein fest definierter Begriff.

Bezeichnung des Klägers als Holocaustleugner von Meinungsfreiheit gedeckt

Vielmehr sei die Einschätzung, ob die Infragestellung einzelner Aspekte der Judenvernichtung durch die Nationalsozialisten bereits ein Leugnen des Holocaust darstelle oder nicht, von den grundgesetzlich geschützten Elementen des Meinens und Dafürhaltens abhängig, so das Gericht weiter. Die Bewertung der Infragestellung einzelner Aspekte als Leugnen des Holocaust stelle daher eine nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Meinungsäußerung des Beklagten dar.

LG Berlin, Urteil vom 16.01.2018 - 27 O 189/17

Redaktion beck-aktuell, 17. Januar 2018.