Booking.com BV und deren deutsche Tochtergesellschaft sind als Gesamtschuldner verpflichtet, 1.099 Betreiberinnen und Betreibern von Unterkünften jeweils den Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die Verwendung unzulässiger Bestpreisklauseln seit dem 1. Januar 2013 entstanden ist. Das hat das LG Berlin II entschieden (Urteil vom 16.12.2025 – 61 O 60/24 Kart).
Die Feststellungsklage von insgesamt 1.288 Klägern war damit teilweise erfolgreich. Die weitergehende Klage, mit der die Erstattung gezahlter Buchungsprovisionen begehrt wurde, wies die Kammer ab. In welcher Höhe den Betreibern tatsächlich ein Schaden entstanden ist und ob dieser ursächlich auf die Klauseln zurückzuführen ist, war nicht Gegenstand des Verfahrens.
Wettbewerbseinschränkung durch Klauseln
Booking.com hatte bis Juni 2015 sogenannte weite Bestpreisklauseln verwendet. Danach mussten Unterkunftsbetreiber ihre Angebote auf der Plattform zu den besten verfügbaren Preisen und Konditionen einstellen. Ab Juli 2015 nutzte das Unternehmen enge Bestpreisklauseln, die günstigere Direktbuchungen untersagten. Das Bundeskartellamt erklärte diese Klauseln Ende 2015 für kartellrechtswidrig und ordnete ihre Entfernung an. Der BGH bestätigte die Entscheidung 2021. Das Urteil des LG Berlin II betrifft nun die zivilrechtlichen Folgen aus dem BGH-Urteil und stellt erstmals eine Schadensersatzpflicht gegenüber Unterkunftsbetreibern fest.
Nach Auffassung des Gerichts schränkten beide Klauseltypen die Preisgestaltungsfreiheit der Betreiberinnen ein und damit den Wettbewerb. Sie verhinderten, dass Unterkunftsbetreiber die Ersparnis der Vermittlungsprovision für günstigere Direktpreise nutzen konnten. Auch die Vermarktung von Restkapazitäten mit Preiszugeständnissen sei erschwert worden.
Die Feststellungsklage erachtet das LG ausnahmsweise für zulässig, weil die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen und eine Bezifferung derzeit nicht möglich sei. Für die engen Bestpreisklauseln stehe die Wettbewerbsbeschränkung aufgrund der Entscheidung des Bundeskartellamts fest.
Soweit die Kläger die Erstattung bereits gezahlter Provisionen verlangten, wies das LG die Klage als unzulässig ab. Hier hätte eine bezifferte Zahlungsklage erhoben werden müssen. In 70 Fällen fehlte zudem die ordnungsgemäße Bevollmächtigung, bei 118 Klägern die Betroffenheit vom Kartellverstoß. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Parteien können binnen eines Monats Berufung zum KG einlegen.


