"Enge Bestpreisklauseln" von Booking.com sind unzulässig
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Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass die bis Februar 2016 von Booking.com verwendeten sogenannten "engen Bestpreisklauseln" nicht mit dem Kartellrecht vereinbar sind. Buchungsportale dürfen ihren Partnerhotels damit nicht verbieten, Zimmer auf der eigenen Internetseite billiger als über das Portal anzubieten.

Sachverhalt

Das Hotelbuchungsportal "booking.com" ermöglicht Hotelkunden Direktbuchungen. Ab Juli 2015 sahen die allgemeinen Geschäftsbedingungen eine "enge Bestpreisklausel" vor. Danach durften die Hotels ihre Zimmer auf der eigenen Internetseite nicht zu niedrigeren Preisen oder besseren Konditionen anbieten als auf "booking.com". Jedoch konnten die Hotelzimmer auf anderen Online-Buchungsportalen oder, unter der Voraussetzung, dass dafür online keine Werbung oder Veröffentlichung erfolgt, auch "offline" günstiger angeboten werden. Das Bundeskartellamt hatte im Dezember 2015 festgestellt, dass eine solche Klausel kartellrechtswidrig ist, und ihre weitere Verwendung ab 01.02.2016 untersagt. Seitdem wird sie von Booking.com zwar nicht mehr angewandt, aber gerichtlich überprüft. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte die Verfügung aufgehoben.

Bestpreisklausel beschränkt Wettbewerb

Der Kartellsenat hat nun wiederum die Entscheidung des OLG Düsseldorf aufgehoben. Die enge Bestpreisklausel beschränke den Wettbewerb beim Anbieten von Hotelzimmern. Die gebundenen Hotels dürften im eigenen Onlinevertrieb keine günstigeren Zimmerpreise und Vertragsbedingungen anbieten als auf booking.com. Ihnen werde dadurch insbesondere die naheliegende Möglichkeit genommen, die eingesparte Vermittlungsprovision vollständig oder teilweise in Form von Preissenkungen weiterzugeben und dadurch Kunden zu werben.

Keine notwendige Nebenabrede

Die Anwendung des Kartellverbots des Art. 101 Abs. 1 AEUV ist entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die enge Bestpreisklausel als Nebenabrede zu einem kartellrechtsneutralen Austauschvertrag notwendig sei, um einen fairen und ausgewogenen Leistungsaustausch zwischen Booking.com als Portalbetreiber und den Hotels als Abnehmer der Vermittlungsdienstleistung zu gewährleisten. Die enge Bestpreisklausel könne als Nebenabrede zum Plattformvertrag nur dann vom Verbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV ausgenommen sein, wenn sie für dessen Durchführung objektiv notwendig wäre. Das sei aber nicht der Fall. Ermittlungen des Bundeskartellamts, die auf Veranlassung des Beschwerdegerichts nach Aufgabe der Verwendung der engen Bestpreisklausel durchgeführt wurden, hätten ergeben, dass Booking.com nach allen maßgeblichen Parametern wie Umsatz, Marktanteil, Buchungsmengen, Zahl der Hotelpartner und Anzahl der Hotelstandorte seine Marktstellung in Deutschland sogar weiter habe stärken können.

Keine Gruppen- oder Einzelfreistellung

Die enge Bestpreisklausel von Booking.com sei auch nicht nach Art. 2 Abs. 1 Vertikal-GVO vom Verbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV gruppenfreigestellt, weil der Marktanteil von Booking auf dem relevanten Markt der Hotelbuchungsplattformen in Deutschland mehr als 30% betrage (Art. 3 Abs. 1 Vertikal-GVO). Die Anwendbarkeit des Art. 101 Abs. 1 AEUV auf die enge Bestpreisklausel sei schließlich auch nicht aufgrund einer Einzelfreistellung gemäß Abs. 3 dieser Vorschrift ausgeschlossen. Es fehle bereits an der ersten Freistellungsvoraussetzung, einer Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder der Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts.

BGH, Beschluss vom 18.05.2021 - KVR 54/20

Redaktion beck-aktuell, 18. Mai 2021.