LAG Schleswig-Holstein: Stellenausschreibung für Gleichstellungsbeauftragte darf auf Frauen beschränkt sein

In Schleswig-Holstein darf die Stelle einer kommunalen Gleichstellungsbeauftragten ausschließlich für Frauen ausgeschrieben werden, ohne dass ein nicht zum Zuge gekommener männlicher Bewerber eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verlangen kann. Dies hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein wie zuvor schon das Arbeitsgericht Lübeck entschieden (Urteil vom 02.11.2017, Az.: 2 Sa 262 d/17, nicht rechtskräftig).

Mann klagt nach Ablehnung seiner Bewerbung auf Entschädigung

Der beklagte Kreis hatte die Stelle einer kommunalen Gleichstellungsbeauftragten ausgeschrieben. Hierauf bewarb sich der Kläger. Ihm wurde vom beklagten Kreis unter Berufung auf eine Auskunft des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung abgesagt, da nur Frauen die Funktion einer Gleichstellungsbeauftragten im öffentlichen Dienst ausüben könnten. Dies sah der Kläger nicht ein und verlangte eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG in Höhe des dreifachen Monatsverdienstes wegen geschlechtsspezifischer Diskriminierung im Bewerbungsverfahren. Das weibliche Geschlecht stelle für die in der Stellenausschreibung ausgewiesenen von der Gleichstellungsbeauftragten zu erbringenden Tätigkeiten keine wesentliche berufliche Anforderung dar. Das gesellschaftliche Rollenverständnis habe sich geändert.

LAG geht von zulässiger Benachteiligung wegen des Geschlechts aus

Das LAG Schleswig-Holstein wies die Klage ab. Zwar sei der Kläger im Sinn von § 7 Abs. 1 AGG wegen seines Geschlechts benachteiligt worden, weil er als männlicher Bewerber keine Chance gehabt habe, die ausgeschriebene Stelle als kommunale Gleichstellungsbeauftragte zu erhalten. Die Benachteiligung sei aber gemäß § 8 Abs. 1 AGG zulässig gewesen, weil die gesetzlichen Grundlagen in Schleswig-Holstein (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Kreisordnung und Gleichstellungsgesetz Schleswig-Holstein) nur weibliche Gleichstellungsbeauftragte vorsehen. Dies ergebe sich aus der Gesetzessystematik und den Gesetzesmaterialien.

Zugrunde liegende Vorschriften mit GG und Unionsrecht vereinbar

Die Vorschriften dienten der Beseitigung nach wie vor vorhandener struktureller Nachteile von Frauen und seien mit dem Grundgesetz sowie dem Unionsrecht trotz erheblicher Nachteile für die formal benachteiligten Männer vereinbar. Im Übrigen sei das weibliche Geschlecht für einen wesentlichen Teil der Tätigkeiten einer Gleichstellungsbeauftragten unverzichtbare Voraussetzung. Das LAG hat die Revision nicht zugelassen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Redaktion beck-aktuell, 11. Januar 2018.