LAG Schleswig-Holstein: Arbeitnehmer muss für zwei von ihm entwendete Flaschen Wein Schadensersatz von 39.500 Euro zahlen

Ein Mitarbeiter, der aus dem Betrieb seines Arbeitgebers Weinflaschen eines Kunden entwendet, muss seinem Arbeitgeber den Betrag ersetzen, den dieser benötigt, um auf dem Markt Ersatz für den Kunden zu beschaffen. Dies hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein mit einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 03.02.2020 (Az.: 1 Sa 401/18, BeckRS 2020, 3713) entschieden.

Angestellter klaute 2 teure Weinflaschen

Die klagende Arbeitgeberin betreibt ein Hotel. Sie hat einem Kunden im Jahr 2009 zwei 6-Liter Flaschen "Chateau Petrus Pommerol", Jahrgang 1999, zu einem Gesamtpreis von 13.757,60 Euro verkauft und diese bei sich eingelagert. Der Beklagte war bei der Arbeitgeberin als Direktionsassistent angestellt und entwendete die Flaschen aus dem Weinkeller, um sie einem Händler für 9.000 Euro pro Flasche zu verkaufen. Nachdem die Arbeitgeberin dies bemerkt hatte, kündigte sie dem Beklagten mit Schreiben vom 19.05.2015 fristlos. Dessen Kündigungsschutzklage blieb durch alle Instanzen erfolglos.

Arbeitgeberin erwarb Ersatz für Kunden

Der Kunde machte nun seinerseits gegenüber der Arbeitgeberin die sich aus dem Verlust der Weinflaschen ergebenden Ansprüche im Oktober 2015 geltend. Im November 2015 erwarb die Arbeitgeberin zwei 6-Liter Flaschen "Chateau Petrus Pommerol", Jahrgang 1999, für zusammen 39.500 Euro und übereignete sie dem Kunden. Die Arbeitgeberin verlangte nun die geleisteten 39.500 Euro vom Beklagten zurück. Dieser hält den Kaufpreis von 39.500 Euro für überteuert. Im Übrigen sei der Schadensersatzanspruch gemäß der Ausschlussfristenregelung im allgemeinverbindlichen Manteltarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Schleswig-Holstein nicht rechtzeitig geltend gemacht worden und damit verfallen.

LAG: Arbeitgeberin kann Haftungsschaden durch Ersatzbeschaffung ersetzt verlangen

Das LAG hat jetzt der Zahlungsklage stattgegeben. Der Beklagte habe durch den Diebstahl der beiden Weinflaschen den berechtigten Besitz der Arbeitgeberin verletzt. Deshalb könne sie vom Beklagten Schadensersatz verlangen, und zwar den Haftungsschaden in Form der Ersatzbeschaffung der Weinflaschen. Maßgeblich sei der Zeitpunkt, zu dem die Arbeitgeberin die Ersatzbeschaffung in die Wege leiten musste. Nach Einholung eines Gutachtens hielt das LAG diesem folgend den Preis von 39.500 Euro für angemessen.

Ausschlussfrist noch nicht abgelaufen

Der Schadensersatzanspruch war nach Ansicht des Gerichts auch nicht verfallen, da die Arbeitgeberin rechtzeitig geklagt hatte. Die im für allgemeinverbindlich erklärten Manteltarifvertrag geregelte Ausschlussfrist (drei Monate nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb) berechne sich ab der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dies sei die Beendigung des Kündigungsschutzverfahrens durch den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts über die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das LAG hat die Revision nicht zugelassen.

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 03.02.2020 - 1 Sa 401/18

Redaktion beck-aktuell, 27. März 2020.