LAG Berlin-Brandenburg: Jugendstrafe verhindert Einstellung als Polizeiangestellter im Objektschutz

Das Land Berlin kann die Einstellung eines Bewerbers für eine Tätigkeit als Polizeiangestellter im Objektschutz wegen einer Jugendstrafe ablehnen. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 17.05.2018 entschieden, dass das Land von einer fehlenden Eignung des Bewerbers ausgehen durfte (Az.: 10 Sa 163/18).

Bewerber nach Kenntnis von Verurteilung abgelehnt

Der Bewerber, der 2009 aufgrund einer schweren Körperverletzung als 20-jähriger zu einer Jugendstrafe von acht Monaten verurteilt worden war, bewarb sich auf eine Stelle als Polizeiangestellter im Objektschutz. Das Land Berlin stellte zunächst eine Einstellung vorbehaltlich des Ergebnisses der Leumundsprüfung in Aussicht, lehnte diese jedoch ab, nachdem es im Zuge der weiteren Prüfung Kenntnis von der Verurteilung erhalten hatte.

Land durfte von fehlender Eignung ausgehen

Das LAG hat einen Anspruch des Bewerbers auf Einstellung beziehungsweise Berücksichtigung im Bewerbungsverfahren verneint. Das Land Berlin habe trotz des längeren Zeitraums seit der strafrechtlichen Verurteilung eine fehlende Eignung für eine Tätigkeit als Polizeiangestellter im Objektschutz annehmen dürfen.

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.05.2018 - 10 Sa 163/18

Redaktion beck-aktuell, 22. Juni 2018.