Erste Anpassung seit 2013
Die Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) sind zuletzt zum 01.08.2013 erhöht worden. Mit Blick auf die erheblich gestiegenen Kosten für den Kanzleibetrieb und im Interesse einer Teilhabe der Anwaltschaft an der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung erscheint es dem Ministerium angebracht, eine erneute Anhebung der gesetzlichen Rechtsanwaltsvergütung anzustreben. Gleichzeitig seien auch die Sach- und Personalkosten der Justiz gestiegen. Mit einer Erhöhung der Rechtsanwaltsgebühren sowie der ebenfalls geplanten Anpassung der Honorare der Sachverständigen, Sprachmittlerinnen und Sprachmittler sowie der Entschädigungen für Zeuginnen und Zeugen seien zudem höhere Ausgaben des Staates in Rechtssachen verbunden. Daher bedürften auch die Gerichtsgebühren einer Anpassung.
Weitere Änderungen
Neben den genannten linearen Anhebungen sieht der Entwurf weitere Detailregelungen vor. Etwa eine Anhebung des Regelverfahrenswerts in Kindschaftssachen von 3.000 Euro auf 4.000 Euro. Zudem soll die Kappungsgrenze bei PKH- und VKH-Mandaten in § 49 RVG von 30.000 Euro auf 50.000 Euro erhöht werden. Weitere Regelungen betreffen unter anderem die Berücksichtigung von Pausenzeiten bei der Terminsgebühr in Strafsachen, eine Deckelung der Anrechnung mehrerer Geschäftsgebühren auf eine einheitliche Verfahrensgebühr, eine Erstreckung der PKH-Beiordnung im Fall des Mehrvergleichs auf alle nicht anhängigen Gegenstände, eine gesetzliche Verankerung einer Einigungsgebühr bei außergerichtlicher Beratung und eine Erhöhung der Fahrtkostenpauschale und der Tages- und Abwesenheitsgelder. Außerdem enthält der Entwurf die Klarstellung, dass die fiktive Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG auch bei einem privatschriftlichen Vergleich entsteht und nicht erforderlich ist, dass der Vergleich unter Mitwirkung oder auf Veranlassung des Gerichts geschlossen wird.
Anhebung der Gerichtsgebühren
Die Gerichtsgebühren nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) sowie dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) sollen ebenfalls linear um 10% angehoben werden. Gleiches soll für die Wertgebühren nach der Gebührentabelle A des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG) gelten.