Am Donnerstag entschied der EGMR, dass einer Klägerin aus Polen eine Entschädigung für einen Schwangerschaftsabbruch zu gewähren ist, den die Frau aufgrund der gesetzlichen Einschränkungen in Polen in den Niederlanden durchführen lassen musste. Das Gericht in Straßburg stellte einstimmig fest, dass die Verzögerung zwischen Urteilsverkündung und Veröffentlichung das Recht der Frau auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzte (Art. 8 EMRK). Eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (Art. 3 EMRK) lehnte das Gericht jedoch ab (Urteil vom 13. November 2025 – 6030/21).
Die Polin hatte den EGMR 2021 mit Hilfe des Formulars der polnischen NGO "Föderation für Frauen- und Familienplanung" angerufen und trug darin Beeinträchtigungen aufgrund von ernsthaftem und realem emotionalem Leid wegen unmenschlicher, erniedrigender Behandlung (Art. 3 EMRK) und eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) vor. Ihre Verletzung gehe dabei auf die Entscheidung des polnischen Verfassungsgerichts aus dem Oktober 2020 zurück. Darin hatte das Gericht die Bestimmungen des "Gesetzes über Familienplanung und den Schutz des menschlichen Fötus" aus dem Jahr 1993 teilweise für verfassungswidrig erklärt. Für Frauen in Polen hat dies zu einer Rechtsunsicherheit im Hinblick auf den legalen Zugang zu Schwangerschaftsabbrüchen geführt.
Schwanger zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung
Das Problem: Das Urteil war erst im Januar 2021 veröffentlicht worden. Die Frau war zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung in der 15. Woche schwanger. Medizinische Tests ergaben, dass ihr Fötus die genetische Störung Trisomie 18 aufwies. Die Frau entschied sich deswegen für einen Schwangerschaftsabbruch in den Niederlanden.
In Deutschland wurde ein Abbruch bei einer sogenannten embryopathischen Indikation bereits 1995 mit dem Schwangeren- und Familienhilfegesetz als verfassungsrechtlich problematisch eingeordnet und abgeschafft. Soweit ein embryopathischer Befund für die Schwangere so schwer wiegt, dass die Fortsetzung der Schwangerschaft ihr nicht möglich ist, wurde die embryopathische Indikation hierzulande dem Grunde nach in die medizinische Indikation überführt.
In Polen ist die Rechtslage anders: Der im polnischen Recht grundsätzlich nach Art. 152, 153 KK (StGB) strafbare Schwangerschaftsabbruch war bis zum Urteil 2020 aufgrund eines Gesetzes aus dem Jahr 1993 nur dann ausnahmsweise erlaubt, wenn er von einer Ärztin oder einem Arzt durchgeführt wurde und einer der drei Tatbestände des Gesetzes erfüllt war:
Es musste entweder eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der Schwangeren bestehen (Nr. 1) oder pränatale Untersuchungen mussten eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine schwere und irreversible Schädigung des Fötus ergeben oder auf eine unheilbare, lebensbedrohliche Erkrankung hindeuten (Nr. 2) oder es musste der begründete Verdacht bestehen, dass die Schwangerschaft auf einer strafbaren Handlung beruhte (Nr. 3) – also beispielsweise auf einer Vergewaltigung.
Sehr enge medizinische Indikatoren
Die medizinische Indikation wird dabei sehr eng begriffen und nur sehr selten überhaupt angewandt, auch in Abgrenzung zur zunächst gesondert gesetzlich geregelten embryopathischen Indikation. Laut Amnesty International erfolgten bis 2020 über 90% der ca. 1.000 legalen Schwangerschaftsabbrüche jährlich aufgrund eines embryo- bzw. fetopathischen Befundes. Nach Aufhebung der Nr. 2 ist in Polen ein legaler Schwangerschaftsabbruch damit kaum mehr möglich.
Im europäischen Vergleich gehört das Land vielmehr zu den Staaten mit den strengsten Vorgaben und vergleichsweise faktisch hohen Zugangshürden zu Schwangerschaftsabbrüchen. Betroffene sind deswegen vergleichsweise oft auf die Inanspruchnahme im Ausland angewiesen. Laut Exporting Abortion reisten von 2019 bis 2023 insgesamt 4.582 Schwangere aus Polen in andere europäische Länder, um einen Abbruch vornehmen zu lassen.
Aufgrund der starken öffentlichen Kritik wurden 2024 zwar die Leitlinien des polnischen Gesundheitsministeriums für den Schwangerschaftsabbruch veröffentlicht, um Ärztinnen und Ärzten Handlungssicherheit zu geben sowie Empfehlungen für die legale Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen bereitzustellen. Ein entsprechender Gesetzesentwurf zur Legalisierung von Schwangerschaftsabbrüchen bis zur zwölften Woche und zur Entkriminalisierung der Beihilfe ist aber 2024 mit 218 Gegenstimmen zu 215 dafürhaltenden Stimmen sehr knapp gescheitert.
Das Problem in Polen besteht also maßgeblich in der nach der Verfassungsentscheidung weitergeltenden , sehr engen Auslegung der medizinischen Indikation. Diese lässt insbesondere unberücksichtigt, dass die Feststellung einer schweren und irreversiblen Schädigung oder einer unheilbaren, lebensbedrohlichen Erkrankung des Fötus für die Schwangere die Fortsetzung einer Schwangerschaft unzumutbar machen können und auch für sie selbst eine schwere Gesundheitsgefahr bedeuten kann.
Eine Grundsatzdebatte muss her
Notwendig ist daher – nicht nur in Polen – eine ethische Grundsatzdebatte: Zu verhandeln ist die Frage, wann in einer Schwangerschaft mit einem embryo- bzw. fetopathischen Befund die Fortsetzung von der Schwangeren – wegen der damit für sie einhergehenden gesundheitlichen Belastung – gerade nicht mehr verlangt werden darf. Besonders belastend tritt auch hier hinzu, dass zumeist der Schwangeren selbst die Verantwortung für eine entsprechende Entscheidung abgesprochen wird. Dass gerade darin Abbruchsautomatismen drohen, weil eben nicht individuell entschieden und abgewogen wird, sondern Fälle gleich behandelt werden, wird nicht gesehen. Oft handelt es sich in solchen Fällen um Wunschschwangerschaften, was das Leid der Frauen zusätzlich erhöht.
Der EGMR hat sich mit all dem nicht befasst. Auch ein europäischer Vergleich der Rechtslagen in den Mitgliedstaaten findet nicht statt. Denn für die hier erfragte Entschädigung genügte letztlich der Hinweis auf die mit der verschleppten Urteilsveröffentlichung einhergehende erhebliche Rechtsunsicherheit und die daraus für die Betroffene entstandenen Belastungen. Veröffentlichte nämlich das polnische Verfassungsgericht in sonstigen Fällen üblicherweise unmittelbar, so war vorliegend für die Schwangere gerade unklar, ob und bis zu welchem Zeitpunkt sie ihre Schwangerschaft nach Feststellung einer Trisomie 18 beim Fötus noch legal würde durchführen können. Dadurch wurde sie zur Durchführung eines Schwangerschaftsabbruchs im Ausland gedrängt.
Nicht zu beanstanden ist, dass der EGMR darin eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) sah, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (Art. 3 EMRK) aber verneinte. Die Feststellung letzterer hätte vielleicht doch die Auseinandersetzung in der Sache selbst mit den Erfordernissen zulässigen und legalen Zugangs zu Schwangerschaftsabbrüchen als Teil der Gesundheitsvorsorge erfordert. Das bleibt das Gericht weiterhin schuldig.
Prof. Dr. Liane Wörner, LL.M. (UW-Madison) ist Direktorin des Zentrums für Human | Data | Society der Universität Konstanz. Sie hat den Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Strafrechtsvergleichung, Medizinstrafrecht und Rechtstheorie inne.Wörner ist zudem Vorsitzende der Kommission Reproduktive Gerechtigkeit des djb 2025-2027.


