Der EGMR stellte einstimmig fest, dass die Verzögerung zwischen Urteilsverkündung und Veröffentlichung das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt hat (Urteil vom 13.11.2025 - 6030/21).
Im Oktober 2020 hatte das polnische Verfassungsgericht Bestimmungen des "Gesetzes über Familienplanung und den Schutz des menschlichen Fötus" für verfassungswidrig erklärt. Diese hatten legale Schwangerschaftsabbrüche bei fetalen Anomalien, also schweren Behinderungen des Fötus, ermöglicht. Das Urteil wurde jedoch erst am 27. Januar 2021 veröffentlicht und entfaltete ab diesem Datum Gültigkeit. In der Folge kam es in Polen landesweit zu Demonstrationen.
Zu viel rechtliche Unsicherheit für Schwangere
In der Zeit zwischen Urteilsverkündung und Veröffentlichung herrschte, so der EGMR, erhebliche Unsicherheit. Es war unklar, ob die Einschränkungen bei Schwangerschaftsabbrüchen bereits galten oder ob Abbrüche weiterhin legal durchgeführt werden konnten. Diese Rechtsunsicherheit habe die Rechte der Betroffenen erheblich beeinträchtigt.
Die jetzige Klägerin war zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung in der 15. Woche schwanger. Medizinische Tests vom 5. November 2020 hatten bestätigt, dass der Fötus an einer genetischen Störung namens Trisomie 18 litt. Sie entschied sich, nicht das Risiko einzugehen, dass das Urteil vor einem möglichen Schwangerschaftsabbruch veröffentlicht würde, so dass sie sich dann strafbar machen würde, und reiste für die Abtreibung in die Niederlande. Am 11. Januar 2021 rief sie den EGMR an, wofür sie ein von der polnischen NGO "Föderation für Frauen- und Familienplanung" zur Verfügung gestelltes Formular ausfüllte. Die Oganisation ermutigte Frauen im gebärfähigen Alter in Polen, Anträge beim EGMR einzureichen.
Die Klägerin berief sich auf Artikel 3 EMRK (Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung) und Artikel 8 EMRK. Sie argumentierte, die durch das Verfassungsgericht eingeführten Einschränkungen hätten ihr ernsthaftes und reales emotionales Leid zugefügt.
Verfassungsgericht nicht ordnungsgemäß besetzt
Sie bekam Recht, allerdings nur in Bezug auf Art. 8 EMRK. Der EGMR befand, dass der Eingriff in die Rechte der Frau nicht rechtmäßig gewesen sei. Dies liege sowohl an der Zusammensetzung des richterlichen Gremiums am Verfassungsgericht als auch an der fehlenden Vorhersehbarkeit, die Artikel 8 EMRK erfordere. Normalerweise veröffentliche das polnische Verfassungsgericht seine Urteile sofort, zudem hätten die landesweiten Demonstrationen die allgemeine Unsicherheit noch verstärkt. All das habe jegliche Rechtssicherheit untergraben.
Die Kritik des EGMR an der Zusammensetzung des Verfassungsgerichts beruht auf Problemen bei der Richterernennung in Polen, die mit dem Umbau des Justizsystems durch die vormalige PiS-Regierung einhergingen. Der Nationale Justizrat (KRS), der für die Empfehlung von Richterkandidaten- und kandidatinnen zuständig ist, bietet nach EGMR-Auffassung keine hinreichende Gewähr für Unabhängigkeit von der Legislative und der Exekutive, da seine Mitglieder nunmehr vom Parlament (Sejm) bestimmt werden.
Diese Veränderung verstößt laut EGMR gegen grundlegende Verfassungsgrundsätze wie die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz. Die Richterinnen und Richter in Straßburg haben schon in früheren Entscheidungen festgestellt, dass solche Unregelmäßigkeiten im Ernennungsverfahren die Legitimität der betroffenen Gerichte in Frage stellten und das Recht auf ein "auf Gesetz beruhendes Gericht" gemäß Artikel 6 Abs. 1 EMRK verletzten.
Mehrere internationale Organisationen beteiligten sich
Zum Verfahren hatten mehrere Organisationen Stellungnahmen eingereicht. Dazu gehörten der Menschenrechtskommissar des Europarates, Amnesty International, die Internationale Juristenkommission (ICJ), verschiedene UN-Sonderberichterstatterinnen und -berichterstatter sowie der polnische Kinderbeauftragte.
Die ursprüngliche, vom Verfassungsgericht gekippte Regelung aus dem Jahr 1993 hatte legale Schwangerschaftsabbrüche bis zur zwölften Woche ermöglicht, wenn die Schwangerschaft das Leben oder die Gesundheit der Mutter gefährdete, pränatale Tests auf eine schwere und irreversible Schädigung des Fötus hindeuteten oder starke Gründe für die Annahme sprachen, dass die Schwangerschaft aus Vergewaltigung oder Inzest resultierte.
Am 8. Juli 2021 hatte der Gerichtshof der polnischen Regierung 12 Klagen, einschließlich der nun entschiedenen, im Zusammenhang mit Abtreibungsrechten in Polen gemeldet. Inzwischen sind bereits Entscheidungen in weiteren Verfahren ergangen.


