Gerichtsvollzieher sollen auch in Geldforderungen vollstrecken dürfen

Gerichtsvollzieher sollen künftig auch Geldforderungen pfänden dürfen. Die Reform soll die Effizienz der Zwangsvollstreckung erhöhen und die Vollstreckungsgerichte entlasten.

Bislang können Gerichtsvollzieher nur körperliche Sachen pfänden; die Vollstreckung in Geldforderungen ist den Vollstreckungsgerichten vorbehalten. Doch die Pfändung körperlicher Sachen hat an Bedeutung verloren. "Die Vollstreckung in Geldforderungen dominiert mittlerweile", so Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP). Die Reform bezwecke daher, die Rolle der Gerichtsvollzieher als zentrales Vollstreckungsorgan stärken.

Das bisherige Springen zwischen den Zuständigkeiten des Vollstreckungsgerichts, das für den Erlass der Vollstreckungsmaßnahmen des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zuständig ist, und der Gerichtsvollzieher, die für eine eventuelle Vorpfändung gemäß § 845 ZPO und für die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zuständig sind, soll aufgelöst werden. Die Gerichtsvollzieher sollen für die Pfändung von Geldforderungen die Zuständigkeit und Kompetenz erhalten, Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse zu erlassen. Dies soll nach dem Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums (BMJ) insbesondere auch für Pfändungen wegen Unterhaltsforderungen und wegen Forderungen aus unerlaubten Handlungen gelten.

Übertragung von Aufgaben auf Rechtspfleger

Durch die Übertragung der Zuständigkeit für die Mobiliarvollstreckung in Geldforderungen würden auf Seiten der Vollstreckungsgerichte Kapazitäten frei, erläutert das BMJ. Konkret betreffe das die Rechtspfleger am Amtsgericht als Vollstreckungsgericht. Diese Kapazitäten sollen dazu genutzt werden, um die Richter zu entlasten. Daher sollen die bestehenden Öffnungsklauseln in Nachlass- und Teilungssachen, mit denen bestimmte Geschäfte bereits jetzt durch Rechtsverordnungen der Länder auf den Rechtspfleger übertragen werden können, aufgehoben werden. Diese Geschäfte in Nachlass- und Teilungssachen sollen bundesweit mit wenigen Ausnahmen auf die Rechtspfleger übertragen werden.

Das Gesetz soll in fünf Jahren nach Verkündung in Kraft treten. Für weitere fünf Jahre soll es den Ländern zusätzlich freistehen, die bisherigen Regelungen anzuwenden, also die bisherigen Zuständigkeiten beizubehalten.

Redaktion beck-aktuell, dbs, 2. Oktober 2024.