FG Rheinland-Pfalz: Recherche für Biografie ohne Gewinnerzielungsabsicht ist keine steuerlich anzuerkennende schriftstellerische Tätigkeit

Ein Steuerpflichtiger, der an einer Biografie über das Leben und Wirken seines Vaters arbeitet, aber sonst nicht weiter schriftstellerisch tätig ist beziehungsweise werden möchte, hat keine Gewinnerzielungsabsicht und kann die Kosten seiner Recherchen daher nicht steuerlich absetzen. Dies hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 18.09.2019 entschieden (Az.: 3 K 2083/18).

Behörde konnte kein schlüssiges Konzept erkennen

Der Vater des Klägers war vor und nach dem Zweiten Weltkrieg unter anderem als Schauspieler, Regisseur und Filmeditor tätig. Der Kläger arbeitete an seiner Biografie und machte den ihm ab dem Jahr 2011 für Recherchearbeiten entstandenen Aufwand (bis 2016 waren dies rund 20.500 Euro) als Verluste steuerlich geltend. Der Ermittlungsbeamte des Finanzamtes nahm Einblick in das vom Kläger gesammelte Material und gewann den Eindruck, der Kläger sei zwar von der Idee begeistert, ein Buch über seinen Vater beziehungsweise über die Recherchen dazu zu schreiben, besitze jedoch weder ein schlüssiges Konzept noch eine Vorstellung zu eventuell zu erzielenden Honoraren. Da das Finanzamt die erklärten Verluste nicht anerkannte, erhob der Kläger beim FG Rheinland-Pfalz Klage.

Bemühungen zur Erzielung nachhaltiger Gewinne erforderlich

Bei Schriftstellern – so das FG – sei zwar zu berücksichtigen, dass sich ähnlich wie bei Künstlern positive Einkünfte vielfach erst nach einer längeren Anlaufzeit erzielen ließen. Anlaufverluste seien jedoch dann steuerrechtlich nicht anzuerkennen, wenn eindeutig feststehe, dass der Steuerpflichtige von vornherein nicht willens oder in der Lage sei, nachhaltige Gewinne zu erzielen. Letzteres sei hier der Fall.

Erfolg der vorgenommenen Tätigkeiten bislang fraglich

Es bestünden zwar keine Zweifel daran, dass der Kläger seit 1993 das Leben und berufliche Wirken seines Vaters erforsche. Die Recherchen würden allerdings offensichtlich nicht in ein wirtschaftlich verwertbares Buch münden. In der Zeit von 1993 bis 2019 (25 Jahre) habe der Kläger lediglich einen erweiterten Lebenslauf und eine Auflistung der beruflichen Tätigkeiten seines Vaters erstellt. Außerdem sei völlig unklar, wie er ein etwaiges Manuskript vermarkten wolle. Inzwischen beabsichtige er zwar eine – wohl dokumentarische – Verfilmung des Lebens seines Vaters und wolle dessen Nachlass wirtschaftlich verwerten. Es sei allerdings bereits fraglich, ob diese Tätigkeiten auch tatsächlich erfolgversprechend seien.

Recherche aus persönlichen Gründen und Neigungen

Unabhängig davon habe der Kläger nicht dargelegt, dass er diese Tätigkeiten auch schon in den Streitjahren beabsichtigt habe und ein Zusammenhang mit den streitigen Aufwendungen bestehe. Nach Würdigung aller Umstände komme das Gericht daher zu dem Ergebnis, dass der Kläger vor allem aus persönlichen Gründen und Neigungen beziehungsweise aus eigenem Interesse am Leben seines Vaters recherchiert habe. Das FG ließ die Revision gegen das Urteil nicht zu.

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.09.2019 - 3 K 2083/18

Redaktion beck-aktuell, 15. November 2019.