13.000 Euro für Prozess ausgegeben
Die Zentrale Vergabestelle für Studienplätze (ZVS) ließ den Sohn der Klägerin nicht zum Medizinstudium zu. Daraufhin erhob dieser eine Kapazitätsklage, weil einige Universitäten ihre Ausbildungskapazitäten nicht vollständig ausgeschöpft hätten. Die Gerichts- und Rechtsanwaltskosten von mehr als 13.000 Euro trug die Klägerin und machte sie als außergewöhnliche Belastungen im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung für 2009 geltend.
Finanzamt verneint außergewöhnliche Belastungen
Dies lehnte das Finanzamt mit der Begründung ab, dass es sich bei den genannten Kosten um Berufsausbildungskosten handele, die durch den Kinderfreibetrag bzw. das Kindergeld sowie den Sonderbedarfsfreibetrag abgegolten seien. Demgegenüber war die Klägerin der Auffassung, dass es sich nicht um typischen Ausbildungsunterhalt handele. Vielmehr sei es ihr darum gegangen, ihrem Sohn eine Existenzgrundlage durch das Medizinstudium zu verschaffen. Die Klage hatte keinen Erfolg.
FG: Typische Aufwendungen für Berufsausbildung
Der Zweite Senat des Finanzgerichts Münster hat ausgeführt, dass es sich bei den geltend gemachten Prozesskosten um typische Aufwendungen für eine Berufsausbildung handele. Hierunter fielen nach der BFH-Rechtsprechung (vgl. dazu BFH, in NJW 1985, 1725) auch erhöhte Kosten, die durch das Bewerbungs- oder Auswahlverfahren entstehen. Diese Rechtsprechung sei auch nach Wegfall des allgemeinen Ausbildungsfreibetrags anwendbar, da nunmehr die Freibeträge des § 32 Abs. 6 EStG den Ausbildungsbedarf eines Kindes umfassten.