FG Münster: Einkommensteuervorauszahlungen für Zeiträume nach Tod sind Nachlassverbindlichkeiten

Gegenüber dem Erblasser festgesetzte Einkommensteuervorauszahlungen sind auch für ein Kalendervierteljahr, das erst nach dessen Tod beginnt, vom Erben als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig. Dies hat das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 31.08.2017 entschieden (Az.: 3 K 1641/17 Erb, BeckRS 2017, 126391).

Einkommensteuervorauszahlungen als Nachlassverbindlichkeit geltend gemacht

Der Kläger ist Gesamtrechtsnachfolger seines am 15.08.2014 verstorbenen Vaters. Das Finanzamt hatte gegenüber dem Vater Einkommensteuer-Vorauszahlungen für das dritte und vierte Quartal 2014 festgesetzt. Diese machte der Kläger als Nachlassverbindlichkeiten im Rahmen der Erbschaftsteuererklärung geltend. Das Finanzamt erkannte nur die Vorauszahlungen für das dritte Quartal an, weil die Steuer für das vierte Quartal erst mit dessen Beginn und damit nach dem Todestag des Vaters entstanden sei.

FG: Auch Vorauszahlung für erst nach dem Tod entstandene Steuer abzugsfähig

Die Klage hatte vollumfänglich Erfolg. Das FG führte aus, dass zu den abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten nicht nur die rechtlich entstandenen, sondern auch diejenigen Steuerschulden des Erblassers gehörten, die dieser durch Verwirklichung von Steuertatbeständen begründet habe. Die Einkommensteuer des Erblassers entstehe erst mit Ablauf des Todesjahres und sei unzweifelhaft abzugsfähig. Für Vorauszahlungen könne nichts anderes gelten als für Abschlusszahlungen. Wäre die Vorauszahlung für das vierte Quartal – etwa nach einem Antrag des Klägers als Rechtsnachfolger – auf Null herabgesetzt worden, wäre die Abschlusszahlung höher ausgefallen und abzugsfähig gewesen.

FG Münster, Urteil vom 31.08.2017 - 3 K 1641/17 Erb

Redaktion beck-aktuell, 16. Oktober 2017.