FG Köln: Keine Grunderwerbsteuer auf Einbauküche und Markisen

Werden zusammen mit einer Immobilie gebrauchte bewegliche Gegenstände verkauft, wird hierfür keine Grunderwerbsteuer fällig. Dies gilt auch für Gegenstände, die werthaltig sind. Allerdings nur, wenn keine Anhaltspunkte für unrealistisch angesetzte Kaufpreise bestehen, entschied das Finanzgericht Köln (Urteil vom 08.11.2017, Az.: 5 K 2938/16, rechtskräftig).

Finanzamt legte Grunderwerbsteuer auch Kaufpreis für Küche und Markisen zugrunde

Die Kläger hatten ein Einfamilienhaus für 392.500 Euro erworben und im notariellem Kaufvertrag vereinbart, dass von dem Kaufpreis 9.500 Euro auf die mitverkaufte Einbauküche und Markisen entfallen sollen. Das Finanzamt erhob auch auf diesen Teilbetrag Grunderwerbsteuer, weil es den für die gebrauchten Gegenstände vereinbarten Preis für zu hoch hielt. Den Klägern sei es nur darum gegangen, die Grunderwerbsteuer zu sparen.

FG: Finanzamt müsste unrealistische Verkaufswerte nachweisen

Hiergegen wehrten sich die Kläger erfolgreich vor dem FG Köln. Dieses führt aus, dass die in einem Kaufvertrag gesondert vereinbarten Kaufpreise grundsätzlich der Besteuerung zugrunde zu legen seien. Dies gelte jedenfalls, solange keine Zweifel an der Angemessenheit der Preise bestünden. Das Finanzamt müsse nachweisen, dass für die beweglichen Gegenstände keine realistischen Verkaufswerte angesetzt worden seien. Insoweit handele es sich um steuerbegründende Umstände, für die das Finanzamt die Feststellungslast trage. Zur Ermittlung des Werts seien weder die amtlichen Abschreibungstabellen noch die auf Verkaufsplattformen für gebrauchte und ausgebaute Gegenstände geforderten Preise als Vergleichsmaßstab geeignet.

FG Köln, Urteil vom 08.11.2017 - 5 K 2938/16

Redaktion beck-aktuell, 20. Juli 2018.