FG Berlin-Brandenburg: Mietzinsen für Ausstattungsgegenstände einer Filmproduktion sind fiktives Anlagevermögen

Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb eines Filmproduzenten sind die Aufwendungen als fiktives Anlagevermögen anteilig hinzuzurechnen, die ihm für die Anmietung von Ausstattungsgegenständen für einzelne Filmproduktionen entstanden sind. Dies geht aus einem Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 05.12.2017 hervor (Az.: 11 K 11196/17).

Finanzamt nahm fiktive Zuordnung zum Anlagevermögen vor

Die Klägerin mietete für die Durchführung von Filmproduktionen zahlreiche Ausstattungsgegenstände wie etwa Kostüme, Requisiten und Kamerasysteme an, ohne dass ein Verschleiß während der in der Regel 30 Tage andauernden Dreharbeiten eintrat. Das Finanzamt rechnete dem Gewinn der Klägerin aus Gewerbebetrieb die Mietaufwendungen anteilig wieder hinzu. § 8 Nr. 1d GewStG sieht eine Hinzurechnung von einem Fünftel der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens vor, welche im Eigentum eines anderen stehen. Da gemietete Gegenstände mangels Eigentums nicht dem Betriebsvermögen des Mieters oder Pächters zugeordnet werden können, handelt es sich um eine fiktive Zuordnung zum Anlagevermögen.

Vorliegen fiktiven Umlaufvermögens geltend gemacht

Die Klägerin machte dagegen geltend, dass die angemieteten Ausstattungsgegenstände bei ihr fiktives Umlaufvermögen seien, da diese nicht – wie es bei Anlagevermögen der Fall ist – dauerhaft ihrem Geschäftsbetrieb dienten. Sie wähle die einzelnen Ausstattungsgegenstände jeweils projektbezogen aus, wobei sie den Wünschen des Filmteams und den Vorgaben der Filmförderer folge. Wegen der schöpferischen Einzigartigkeit eines jeden Films sei eine Mehrfachverwendung von Ausstattungsgegenständen für verschiedene Filme ausgeschlossen. Die Gegenstände seien nach der Verwendung für eine Filmproduktion gewissermaßen verbraucht.

FG geht von fiktivem Anlagevermögen aus

Das FG Berlin-Brandenburg ist dem nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Die angemieteten Ausstattungsgegenstände seien als fiktives Anlagevermögen anzusehen. Die Klägerin benutze diese in ihrem Betrieb für die Herstellung eines konkreten Films, ohne dass ein Verbrauch stattfinde. Ohne Anmietung der einzelnen Gegenstände müsste die Klägerin in ihrem Betrieb ständig Ausstattungsgegenstände wie etwa Kostüme, Requisiten und Kamerasysteme vorhalten. Die nur zeitlich kurzfristige und einmalige Anmietung der konkreten Gegenstände stehe der Zuordnung zum fiktiven Anlagevermögen nicht entgegen. Insofern sei es grundsätzlich unerheblich, ob der Steuerpflichtige mehrmals denselben Gegenstand (wiederholt) oder mehrere (mehr oder weniger) vergleichbare Gegenstände anmiete oder pachte.

Revision zum BFH möglich

Im Hinblick auf die jüngste Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung bei einer Durchführungsgesellschaft für Messebeteiligungen hat das Gericht die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.12.2017 - 11 K 11196/17

Redaktion beck-aktuell, 11. Dezember 2017.