FG Baden-Württemberg: Für Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung allein Zulassung des Kfz maßgebend

Für die Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung ist allein die Zulassung des Fahrzeugs maßgebend. Für die Zulassung wiederum ist weder die Aushändigung des Fahrzeugscheins erforderlich noch muss für das jeweilige Fahrzeug ein Kennzeichen mit einem amtlichen Dienstsiegel abgestempelt und ausgehändigt worden sein. Die Zulassungsbescheinigungen beziehungsweise Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief sind auch bei sogenannten Registrierzulassungen Grundlagenbescheide für die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer. Dies hat das Finanzgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 17.05.2019 entschieden (Az.: 13 K 2598/18).

Kraftfahrzeughändler führten An- und Abmeldungen mit Registrierzulassungen durch

Die im Kraftfahrzeughandel tätigen Kläger benötigten für aus dem Ausland importierte Fahrzeuge neue Zulassungsbescheinigungen und beantragten für die Zulassung der Fahrzeuge sogenannte Registrierzulassungen. Das Verwaltungsverfahren wurde infolge der sehr hohen Fahrzeuganzahl zur Verwaltungsvereinfachung, auch im Interesse der Kläger, nicht ordnungsgemäß durchgeführt. Es wurden Kennzeichen "reserviert" und diese immer wieder für von den Klägern zugelassene Fahrzeuge verwendet. Die Fahrzeuge wurden grundsätzlich an- und sofort wieder abgemeldet. Teilweise wurde das Zulassungsverfahren auch ohne geprägte Nummernschilder und ohne Aushändigung der Zulassungsbescheinigungen Teil I beziehungsweise vor dem 01.10.2005 des Fahrzeugscheins durchgeführt.

Finanzamt erließ nach Zulassungsmitteilung für jedes Fahrzeug Steuerbescheide

Das Finanzamt erließ für jedes Fahrzeug nach der Zulassungsmitteilung einen Kraftfahrzeugsteuerbescheid für den jeweiligen Zeitraum und kurz darauf geänderte (nunmehr bestandskräftige) Bescheide für einen Zulassungstag mit einer Mindestdauer der Steuerpflicht von einem Monat.

FG wies Klage entsprechend höchstrichterlicher Entscheidung im Parallelverfahren ab

Das dagegen gerichtete Klageverfahren ruhte zunächst wegen eines Parallelverfahrens, in dem es zur Klageabweisung kam, die durch den Bundesfinanzhof bestätigt wurde (BeckRS 2016, 95813). Nachdem auch die eingelegte Verfassungsbeschwerde erfolglos geblieben war, hat das FG das bislang ruhende Verfahren fortgesetzt und nunmehr die Verpflichtungsklage abgewiesen.

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.05.2019 - 13 K 2598/18

Redaktion beck-aktuell, 19. Februar 2020.