Nationales Recht darf innerstaatliche Erstattungsklagen bei Verjährungsfrist nicht bevorzugen

Eine nationale Rechtsvorschrift darf eine Verjährungsfrist für die auf eine missbräuchliche Klausel in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher gestützte Erstattungsklage nach EU-Recht vorsehen. Diese Frist darf aber nicht weniger günstig ausgestaltet sein als die für entsprechende innerstaatliche Klagen. Das hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden.

Darlehensnehmer klagten gegen Vertragsklauseln

In den Ausgangsverfahren schlossen die Kläger Darlehensverträge über die Vergabe persönlicher Kredite mit rumänischen Banken. Nach der vollständigen Tilgung der Darlehen erhoben sie Klage auf Feststellung der Missbräuchlichkeit bestimmter Vertragsklauseln. Diese betrafen die Zahlung einer Bearbeitungsgebühr und einer monatlichen Verwaltungsgebühr sowie die Möglichkeit für die Bank, die Höhe der Zinsen zu ändern. Die Banken beriefen sich darauf, dass die Kläger bei Klageerhebung keine Verbraucher mehr gewesen seien, da die Darlehensverträge aufgrund ihrer vollständigen Erfüllung beendet gewesen seien.

Gerichtshof soll Missbräuchlichkeit und Verjährungsfrist klären

Das erstinstanzliche rumänische Gericht vertrat die Auffassung, dass die vollständige Erfüllung eines Vertrags einer Überprüfung der Missbräuchlichkeit der darin verwendeten Klauseln nicht entgegenstehe, und stellte fest, dass die Klauseln missbräuchlich seien. Es verurteilte die Banken zur Erstattung der auf der Grundlage der Klauseln gezahlten Beträge. Das von den Beklagten als Rechtsmittelinstanz angerufene Gericht fragte den EuGH, ob die Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen auch nach der vollständigen Erfüllung eines Vertrags noch Anwendung finde und ob gegebenenfalls für eine Klage auf Erstattung der Beträge, die aufgrund von für missbräuchlich erklärten Vertragsklauseln rechtsgrundlos gezahlt wurden, eine Verjährungsfrist von drei Jahren vorgesehen werden kann, die mit der Beendigung dieses Vertrags zu laufen beginnt.

EuGH beanstandet Verjährungsfrist zur Erstattung von Zahlungen aufgrund missbräuchlicher Klausel

Der Gerichtshof hat entschieden, dass die Richtlinie sowie die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität einer Verjährungsfrist von drei Jahren entgegenstehen, die mit dem Tag der vollständigen Erfüllung dieses Vertrags zu laufen beginnt, wenn vermutet wird – ohne dass es hierfür einer Prüfung bedarf –, dass der Verbraucher zu diesem Zeitpunkt von der Missbräuchlichkeit der in Rede stehenden Klausel Kenntnis haben müsste oder wenn der Lauf dieser Frist für entsprechende, auf innerstaatliche Vorschriften gestützte Klagen erst ab der gerichtlichen Feststellung des Grundes beginnt, auf dem diese Klagen beruhen.

Gerichtliche Nichtigkeitserklärung entfaltet Restitutionswirkung

Der Gerichtshof hat zunächst darauf hingewiesen, dass die Verpflichtung des nationalen Gerichts, eine missbräuchliche Vertragsklausel, nach der Beträge zu zahlen sind, die sich als rechtsgrundlos herausstellen, für nichtig zu erklären, im Hinblick auf diese Beträge grundsätzlich Restitutionswirkung entfaltet. Bei Fehlen entsprechender Unionsrechtsvorschriften sei es aber Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, die Verfahrensmodalitäten der Klagen zu bestimmen, die den Schutz der Rechte der Unionsbürger gewährleisten sollen. Diese Modalitäten dürften allerdings nicht weniger günstig ausgestaltet sein als diejenigen entsprechender innerstaatlicher Klagen (Äquivalenzgrundsatz) und dürften die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz).

Verjährungsfrist hier problematisch

Zum Effektivitätsgrundsatz hat der Gerichtshof ausgeführt, dass das mit der Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen geschaffene Schutzsystem auf dem Gedanken beruht, dass der Verbraucher sich gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet. Selbst wenn eine Verjährungsfrist von drei Jahren grundsätzlich faktisch ausreichend erscheine, um den Betroffenen zu ermöglichen, einen wirksamen Rechtsbehelf vorzubereiten und einzulegen, könnte sie, soweit sie zum Zeitpunkt der vollständigen Erfüllung des Vertrags beginne, abgelaufen sein, bevor der Verbraucher die Möglichkeit hätte, von der Missbräuchlichkeit einer Klausel dieses Vertrags Kenntnis zu nehmen. Durch diese Frist könne also ein wirksamer Schutz des Verbrauchers nicht gewährleistet werden.

Frist darf nicht unabhängig von Kenntnis der Missbräuchlichkeit beginnen

Unter diesen Umständen sei eine Beschränkung des dem Verbraucher verliehenen Schutzes auf die Dauer der Erfüllung des fraglichen Vertrags nicht mit dem durch diese Richtlinie geschaffenen Schutzsystem vereinbar. Es wäre mit dem Effektivitätsgrundsatz unvereinbar, wenn für die Erstattungsklage eine Verjährungsfrist von drei Jahren gelte, deren Lauf unabhängig davon, ob der Verbraucher zu diesem Zeitpunkt von der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel, auf die er seine Erstattungsklage stützt, Kenntnis hatte oder vernünftigerweise haben konnte, mit der Beendigung des in Rede stehenden Vertrags beginne.

Fristbeginn verletzt auch den Äquivalenzgrundsatz

Was den Äquivalenzgrundsatz angehe, verlange dieser, dass für dessen Einhaltung die betreffende nationale Regelung in gleicher Weise für Rechtsbehelfe, die auf die Verletzung des Unionsrechts gestützt seien und für Rechtsbehelfe gelten müsse, die auf die Verletzung des innerstaatlichen Rechts gestützt seien, sofern diese Rechtsbehelfe einen ähnlichen Gegenstand und Rechtsgrund hätten. Insoweit stehe dieser Grundsatz einer Auslegung der nationalen Rechtsvorschrift entgegen, wonach der Lauf der Verjährungsfrist für eine Klage auf Erstattung der aufgrund einer missbräuchlichen Klausel entrichteten Beträge ab dem Zeitpunkt der vollständigen Erfüllung des Vertrags beginne, während der Lauf derselben Frist für eine entsprechende auf innerstaatliche Vorschriften gestützte Klage erst ab der gerichtlichen Feststellung des Grundes beginne, auf dem die Klage beruhe.

An entsprechenden innerstaatlichen Klagen orientierte Verjährungsfristen grundsätzlich zulässig

Im Ergebnis stehe die Richtlinie einer nationalen Rechtsvorschrift nicht entgegen, nach der zwar für eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit einer missbräuchlichen Klausel in einem zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossenen Vertrag keine Verjährungsfrist gelte, die aber für die Klage zur Geltendmachung der sich aus dieser Feststellung ergebenden Restitutionswirkung eine Verjährungsfrist vorsehe. Allerdings dürfe diese Frist nicht weniger günstig ausgestaltet sein als die für entsprechende innerstaatliche Klagen geltende, und sie dürfe die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren.

EuGH, Urteil vom 09.07.2020 - C-698/18

Redaktion beck-aktuell, 10. Juli 2020.