In seinen Schlussanträgen vom 26.02.2026 verweist Generalanwalt Athanasios Rantos auf die weite Untersuchungsbefugnis, die die EU-Kommission in Wettbewerbssachen habe. Er schlägt daher vor, die Rechtsmittel der Meta Platforms Ireland Ltd gegen zwei Urteile zurückzuweisen, mit denen das EuG die Auskunftsverlagen der Kommission als rechtmäßig bestätigt hatte.
Die Kommission untersucht, ob Meta eine beherrschende Stellung missbraucht, insbesondere bei der Verwendung von Daten (Facebook Data, Az.: C-497/23 P) und bei dem Dienst Facebook Marketplace (Az.: C-496/23 P). Die Kommission hatte ihre Beschlüsse jeweils auf die Verordnung über das Verfahren in Wettbewerbssachen gestützt. Die zu übermittelnden Dokumente befinden sich im Besitz von Verantwortlichen des Unternehmens und beziehen sich auf einen Zeitraum von mehreren Jahren. Sie waren von Meta anhand bestimmter, von der Kommission in ihren Beschlüssen genannter Suchbegriffe zu identifizieren.
Meta zog vor die europäischen Gerichte, weil es die begehrten Auskünfte nicht erteilen will. Das EuG wies die Klagen ab: Die Auskunftsverlangen seien hinreichend begründet, erforderlich und verhältnismäßig. Auch wahrten sie das Recht auf Achtung des Privatlebens sowie den Grundsatz der guten Verwaltung.
Kommission muss ihre Aufgaben erfüllen können
Generalanwalt Rantos sieht das ähnlich und empfiehlt dem EuGH, die EuG-Urteile zu bestätigen. Dem Gericht seien weder bei der Beurteilung der Erforderlichkeit der Auskunftsverlangen noch bei der Prüfung der für die Übermittlung der Auskünfte vorgesehenen Garantien Rechtsfehler unterlaufen.
Die Kommission dürfe in Wettbewerbssachen alle Auskünfte verlangen, die sie benötige, um ihre Aufgaben erfüllen zu können. Ihr Verlangen müsse sie zwar begründen, wobei sie sowohl den Zweck ihrer Untersuchung als auch den Verdacht nennen müsse, dem sie nachgehen wolle. Nicht gefordert werden könne in dieser Phase indes eine erschöpfende rechtliche Qualifizierung. Auch müsse die Kommission nicht die Maßgeblichkeit jedes einzelnen verlangten Dokuments aufzeigen.
Nicht zu viele Dokumente herausverlangt
Die von der Kommission vorgegebenen Suchbegriffe genügen aus Sicht des Generalanwalts dem in der Verordnung über das Verfahren in Wettbewerbssachen vorgesehenen Erforderlichkeitsgrundsatz. Das Gericht habe festgestellt, dass die Kommission vernünftigerweise davon habe ausgehen können, dass die auf diese Art identifizierten Dokumente geeignet seien, zur Prüfung der mutmaßlichen Zuwiderhandlungen beizutragen – auch wenn zahlreiche Dokumente nicht relevant gewesen seien.
Außerdem führt der Generalanwalt aus, dass die Erforderlichkeits- und Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht auf rein quantitativen Kriterien beruhen könne und die Wahl der Untersuchungsmethoden im Ermessen der Kommission liege. Auch reichten die Verfahrensgarantien für Auskunftsverlangen, die sich von jenen für Nachprüfungen unterschieden, aus.
Sodann macht Rantos Ausführungen zu gemischten Dokumenten - also solchen, die sowohl personenbezogene Daten als auch andere Informationen enthalten. Dass die Kommission die Vorlage solcher Dokumente fordert, ohne das Verfahren des virtuellen Datenraums anzuwenden, hält der Generalanwalt mit dem EuG für rechtens: Schließlich sei diese Verarbeitung den Aufgaben der Kommission in Wettbewerbssachen, die sie im öffentlichen Interesse wahrnehme, inhärent. Die Verhältnismäßigkeit sei richtig geprüft worden, da die von Meta genannten Dokumente keine sensiblen Daten enthielten und der Zugang der Kommission streng limitiert und geregelt gewesen sei. Es sei nicht unverhältnismäßig in das Privatleben eingegriffen worden.


