OLG Düsseldorf legte Sache EuGH vor
Zwei Landkreise in Nordrhein-Westfalen wollten in den Jahren 2015 und 2016 Verkehrsverträge für den regionalen Busverkehr direkt an öffentliche Unternehmen vergeben. Dagegen klagten private Busbetreiber. Wie ein EuGH-Sprecher erläuterte, muss nun das damit befasste Oberlandesgericht Düsseldorf entscheiden, ob die gültigen Kriterien für die Auftragsvergabe erfüllt wurden oder nicht. Das OLG hatte dem EuGH die Fälle mit der Frage vorgelegt, ob die Direktvergabe der Busverkehre, die jeweils nicht in Form einer Konzession erfolgen sollte, mit EU-Recht vereinbar sei.
Richtlinie zur Direktvergabe gilt nur für Eisenbahn und U-Bahn
In dem einem Fall aus dem Jahr 2015 wollte der Rhein-Sieg-Kreis für zehn Jahre einen Auftrag über mehrere Millionen Kilometer an das öffentliche Unternehmen Regionalverkehr Köln GmbH vergeben. In dem zweiten Fall von 2016 plante der Kreis Heinsberg einen vergleichbaren Direktauftrag an die Westverkehr GmbH. Der EuGH stellte fest, dass in beiden Fällen die allgemeinen Vergaberichtlinien anzuwenden seien. Die Verordnung, die eine Direktvergabe ausnahmsweise erlaube, gelte lediglich für Aufträge des Eisenbahn- und U-Bahn-Verkehrs.