Die EU-Kommission hatte Intel vorgeworfen, seine beherrschende Stellung auf dem Markt für Mikroprozessoren missbraucht zu haben, und eine Geldbuße von rund 376 Millionen Euro gegen das Unternehmen verhängt. Das EuG hat jetzt den Wettbewerbsverstoß des Chipherstellers bestätigt, die Geldbuße allerdings um rund 140 Millionen herabgesetzt (Urteil vom 10.12.2025 – T-1129/23).
Langjähriger Rechtsstreit
Die Rechtssache ist eine Fortsetzung des Rechtsstreits zwischen Intel und der Kommission in Bezug auf die EU-Wettbewerbsregeln. Bereits 2009 hatte die Kommission eine Geldbuße von 1,06 Milliarden Euro verhängt, weil Intel den Konkurrenten AMD vom Markt für x86-Mikroprozessoren ausschließen wollte.
Diese Geldbuße war jedoch nicht bestehen geblieben: Das EuG erklärte die Kommissionsentscheidung für teilweise nichtig und hob die Geldbuße auf; der EuGH bestätigte das Urteil im Oktober 2024. Daraufhin setzte die Kommission 2023 eine neue Geldbuße von 376.358 Millionen Euro gegen Intel fest, die nur Verhaltensweisen ohne Bezug zur Nichtigerklärung des Gerichts betraf, sich also nur auf die sogenannten reinen Beschränkungen bezog, die den Computerherstellern HP, Acer und Lenovo bei der Verwendung von AMD-Prozessoren auferlegt worden waren.
Intel war Kontext hinreichend bekannt
Das EuG bestätigt mit dem aktuellen Urteil, dass die Kommission weiterhin befugt war, diese "reinen" Beschränkungen zu ahnden. Da die EU-Gerichte bereits rechtskräftig festgestellt hätten, dass diese wettbewerbswidrigen Beschränkungen vorliegen, habe die Kommission ihre Zuständigkeit nicht erneut nachweisen und auch keine neue Zuwiderhandlung darlegen müssen. Sie hatte lediglich die vorhergehenden Urteile dadurch durchzuführen, dass sie die Geldbuße allein auf der Grundlage der noch in Rede stehenden Verhaltensweisen neu berechnete.
Entgegen dem Vorbringen von Intel sei der Beschluss von 2023 auch ausreichend begründet gewesen. Dem Unternehmen hätten die Beschwerdepunkte nicht erneut übermittelt werden müssen, damit es sich verteidigen kann. Der Beschluss der Kommission stehe in einem dem Chiphersteller "bestens bekannten Verfahrenskontext", hält das EuG dazu fest. Auch lege die Kommission in dem Beschluss klar die Methode zur Berechnung der Geldbuße sowie die Gründe dar, aus denen sie sich auf die "reinen" Beschränkungen beruft.
Geldbuße herabzusetzen
Bei der Bemessung der Geldbuße habe die Kommission die Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung ordnungsgemäß berücksichtigt. Die Geldbuße sei aber dennoch zu hoch ausgefallen: Das ergebe sich aus der geringen Zahl der betroffenen Computer und der Tatsache, dass zwischen manchen der wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen ganze zwölf Monate gelegen hätten. In Ausübung seiner Befugnis zur unbeschränkten Nachprüfung setzte das EuG die Geldbuße daher auf 237.105.540 Euro herab.


