EuG kippt Milliardenstrafe gegen Chiphersteller Intel

Im jahrelangen Rechtsstreit um eine Milliardenbuße zulasten des Chip-Riesen Intel hat die EU-Kommission eine Niederlage hinnehmen müssen. Das Gericht der Europäischen Union hat die Kommissionsentscheidung, mit der gegen den Intel 2009 eine Geldbuße in Höhe von 1,06 Milliarden Euro verhängt worden war, teilweise für nichtig erklärt.

Treuerabatte und -zahlungen an Computerhersteller und Media-Saturn

Der Streit hat eine lange Vorgeschichte. Bereits im Mai 2009 verhängte die EU-Kommission unter der damals für Wettbewerb zuständigen EU-Kommissarin Neelie Kroes die zu der Zeit historisch hohe Strafe von gut einer Milliarde Euro. Die Wettbewerbshüter hatten Intel wegen des mutmaßlichen Missbrauchs einer dominanten Marktposition bestraft. Der Brüsseler Behörde zufolge hatte das Unternehmen von 2002 bis 2007 Computerhersteller (Dell, Lenovo, Hewkett-Packard und NEC) mit Rabatten dazu bewegt, Chips des Konzerns statt Prozessoren des Konkurrenten AMD zu kaufen. Außerdem habe der Chip-Gigant Zahlungen an die deutsche Elektromarkt-Kette Media-Saturn an die Bedingung geknüpft, dass sie nur Computer mit Intel-Prozessoren verkaufe. Damit habe Intel den einzigen ernsthaften Wettbewerber vom Markt drängen wollen, so die Begründung der EU-Kommission.

EuG erklärt Kommissionsentscheidung teilweise für nichtig

Die US-amerikanische Firma war 2014 zunächst beim EuG mit einer Klage gegen das Bußgeld gescheitert, drei Jahre später entschied der Europäische Gerichtshof jedoch, dass das EuG den Fall neu aufrollen muss. Im Kern monierte der EuGH, dass es sich das EuG bei seiner Ablehnung der Intel-Berufung zu einfach gemacht habe und davon ausgegangen sei, dass dominierende Firmen mit solchen Rabatten automatisch Missbrauch begingen. Das EuG hat nun heute die angefochtene Entscheidung teilweise für nichtig erklärt. Die Prüfung, die die Kommission durchgeführt habe, sei unvollständig und beweise rechtlich nicht hinreichend, dass die streitigen Rabatte möglicherweise oder wahrscheinlich wettbewerbswidrige Wirkungen hatten. Da das EuG nicht in der Lage sei zu bestimmen, welcher Betrag der Geldbuße allein auf die reinen Beschränkungen entfalle, habe es die Verhängung der Geldbuße von 1,06 Milliarden in vollem Umfang für nichtig erklärt.

EuG, Urteil vom 26.01.2022 - T-286/09

Redaktion beck-aktuell, 26. Januar 2022 (ergänzt durch Material der dpa).