Kneipp unterliegt in Markenstreit um "Joyful by nature"

Im Markenstreit um die Bezeichnung "Joyful by nature" hat der Kosmetikhersteller Kneipp vor dem EuG aufgrund der Bekanntheit einer älteren Marke eine Niederlage erlitten. Die Bekanntheit werde schrittweise erworben und könne auch schrittweise wieder verloren gehen, stellte das Gericht in diesem Zusammenhang klar.

Im November 2019 meldete Kneipp beim Europäischen Amt für geistiges Eigentum (EUIPO) das Wortzeichen "Joyful by nature" als Unionsmarke an. Die angemeldete Marke erfasste vor allem kosmetische Mittel, Duftkerzen und Marketing-Dienstleistungen. Im Juli 2020 legte das französische Unternehmen Maison Jean Patou aus der eigenen Marke "Joy" Widerspruch gegen die Eintragung ein. Das Markenamt gab diesem teilweise statt.

Kneipp klagte daraufhin erfolglos vor dem EuG. Dieses stellte fest, dass die Marke "Joy" in einem wesentlichen Teil des Unionsgebiets, insbesondere in Frankreich, für Parfümeriewaren und Parfüms Wertschätzung genieße (Urteil vom 24.04.2024 – T-157/23). Die Marke habe in der Vergangenheit einen hohen Bekanntheitsgrad erworben. Selbst wenn dieser über die Jahre abgenommen habe, sei zum Zeitpunkt der Anmeldung noch eine "Restbekanntheit" vorhanden gewesen.

Bekanntheit einer Marke werde im Allgemeinen schrittweise erworben

Bewiesen werden könne die Bekanntheit auch mit einem einige Zeit vor oder nach dem Anmeldetag der in Rede stehenden Marke erstellten Dokument. Denn die Bekanntheit einer Marke werde im Allgemeinen schrittweise erworben. Allerdings gölten die gleichen Erwägungen auch für den Verlust einer solchen Bekanntheit. Im entschiedenen Fall hätten keine konkreten Beweise dafür vorgelegen, dass die Bekanntheit, die die ältere Marke "Joy" im Lauf von vielen Jahren schrittweise erlangt habe, im letzten geprüften Jahr plötzlich verschwunden sei. Die Marke "Joy" sei deswegen zum maßgeblichen Zeitpunkt noch bekannt gewesen.

Laut EuG besitzt die ältere Marke im entschiedenen Fall auch eine ihre Eintragung rechtfertigende Unterscheidungskraft. Sie sei zudem der angemeldeten Marke ähnlich und es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die beiden Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden könnten. Unter diesen Umständen bestehe die Gefahr, dass der Inhaber der angemeldeten Marke den Ruf der älteren Marke in unlauterer Weise ausnutzen könnte, so das EuG.

EuG, Urteil vom 24.04.2024 - T-157/23

Redaktion beck-aktuell, ew, 24. April 2024.