EU-Kommission: Sanktionen der Internationalen Eislaufunion gegen Sportler sind wettbewerbswidrig

Die Bestimmungen der Internationalen Eislaufunion (ISU), nach denen Sportler für die Teilnahme an nicht von ihr genehmigten Eisschnelllauf-Wettkämpfen mit harten Sanktionen belegt werden, verstoßen gegen die EU-Kartellvorschriften. Dies hat die Europäische Kommission entschieden. Die ISU muss die Bestimmungen nun ändern.

ISU erzielt Einnahmen mit von ihr organisierten Wettkämpfen

Die ISU ist der einzige vom Internationalen Olympischen Komitee anerkannte Dachverband für den Eiskunstlauf und den Eisschnelllauf. Ihre Mitglieder sind die nationalen Eislaufverbände. Die ISU und ihre Mitglieder organisieren Eisschnelllauf-Wettkämpfe und erzielen Einnahmen damit, insbesondere mit großen internationalen Wettkämpfen wie den Olympischen Winterspielen oder Welt- und Europameisterschaften.

Harte Sanktionen bei Teilnahme an unabhängigen Wettkämpfen

Die Untersuchung der Kommission ergab, dass nach den seit 1998 geltenden ISU-Zulassungsbestimmungen Eisschnellläufern, die an nicht von der ISU genehmigten Wettkämpfen teilnehmen, harte Sanktionen bis zu einer lebenslangen Sperre bei allen großen internationalen Eisschnelllauf-Veranstaltungen drohen. Die ISU könne diese Sanktionen nach eigenem Ermessen selbst dann verhängen, wenn die unabhängigen Wettkämpfe keine Gefahr für legitime, den Sport betreffende Ziele darstellen, etwa den Schutz der Integrität und der regelkonformen Ausübung des Sports oder die Gesundheit und Sicherheit der Sportler.

Sanktionssystem schränkt Sportler in unternehmerischer Freiheit ein

Mit der Auferlegung solcher Beschränkungen behindern die ISU-Zulassungsbestimmungen nach Ansicht der Kommission den Wettbewerb und ermöglichen es der ISU, zum Nachteil von Sportlern und Veranstaltern konkurrierender Wettkämpfe ihre eigenen geschäftlichen Interessen zu verfolgen. Insbesondere beschränkten die ISU-Zulassungsbestimmungen die unternehmerische Freiheit der Sportler, die daran gehindert würden, an unabhängigen Eislaufveranstaltungen teilzunehmen. Aufgrund der ISU-Zulassungsbestimmungen sei es den Sportlern nicht erlaubt, ihre Dienste Veranstaltern konkurrierender Eislaufwettkämpfe anzubieten. So könnten ihnen während ihrer relativ kurzen Karriere als Eisschnellläufer zusätzliche Einnahmen entgehen.

Unabhängige Veranstalter werden behindert

Die ISU-Zulassungsbestimmungen hinderten zudem unabhängige Veranstalter daran, eigene Eisschnelllauf-Wettkämpfe zu organisieren, da sie keine Spitzensportler gewinnen könnten. Dadurch würden alternative und innovative Eisschnelllauf-Wettkämpfe in ihrer Entwicklung behindert und den Eislauffans andere Veranstaltungen vorenthalten, stellt die Kommission heraus.

Zulassungsbestimmungen trotz kürzlicher Änderungen wettbewerbswidrig

Zwar habe die ISU ihre Zulassungsbestimmungen im Juni 2016 in einigen Punkten geändert. Trotz dieser Änderungen habe die Kommission festgestellt, dass das in den Zulassungsbestimmungen festgelegte Sanktionssystem nach wie vor unverhältnismäßig hart ist und das Aufkommen unabhängiger internationaler Eisschnelllauf-Wettkämpfe verhindert. Die Kommission sei daher zu dem Ergebnis gelangt, dass die ISU-Zulassungsbestimmungen wettbewerbswidrig sind und gegen Art. 101 AEUV verstoßen.

ISU muss Bestimmungen aufheben oder ändern

Der Beschluss der Kommission verpflichtet die ISU, ihr rechtswidriges Verhalten innerhalb von 90 Tagen abzustellen und Maßnahmen zu unterlassen, die denselben oder einen ähnlichen Zweck oder dieselbe oder eine ähnliche Wirkung haben. Um dem Beschluss nachzukommen, könne die ISU ihre Zulassungsbestimmungen entweder aufheben oder dahingehend ändern, dass diese nur legitimen Zielen (unter ausdrücklichem Ausschluss der wirtschaftlichen Eigeninteressen der ISU) dienen und dass sie sachgerecht und hinsichtlich dieser Ziele verhältnismäßig sind. Falls sie ihre Vorschriften für die Genehmigung von Veranstaltungen Dritter aufrechterhalte, müssten sie auf objektiven, transparenten und diskriminierungsfreien Kriterien beruhen und dürften nicht nur darauf ausgerichtet sein, konkurrierende unabhängige Veranstalter auszuschließen. Komme die ISU dem Beschluss der Kommission nicht nach, könnten ihr deswegen Zahlungen von bis zu 5% ihres durchschnittlichen weltweiten Tageumsatzes auferlegt werden.

Redaktion beck-aktuell, 11. Dezember 2017.