Erstmals Einrichtung zur Selbstregulierung nach dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz anerkannt

Das Bundesamt für Justiz hat den Verein Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter e.V. (FSM) als Einrichtung der Regulierten Selbstregulierung nach § 3 Abs. 6 Netzwerkdurchsetzungsgesetz anerkannt. Dies teilte die Behörde am 23.01.2020 mit. "Der Anerkennung ist eine eingehende Prüfung vorausgegangen, wie die Prüfstelle und das Prüfverfahren organisiert sind“, erläuterte Heinz-Josef Friehe, Präsident des Bundesamts für Justiz. Die FSM werde voraussichtlich schon im nächsten Monat ihre Arbeit aufnehmen, so Friehe.

Entscheidungen werden bindend sein

Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz soll sozialen Netzwerken ermöglichen, die Entscheidung über die Rechtswidrigkeit von auf seiner Plattform veröffentlichten Inhalten, die einer besonders komplexen Prüfung bedürfen, an eine sogenannte Einrichtung der Regulierten Selbstregulierung zu übertragen. Diese Einrichtungen müssten die NetzDG-Prüfverfahren nach gesetzlich normierten Vorgaben ausgestalten, erläuterte das Bundesamt. Insbesondere müssten sie gewährleisten, dass die Prüfer unabhängig sind und über die erforderliche Sachkunde verfügen, um die Rechtswidrigkeit eines veröffentlichten Inhalts erkennen zu können. Würden die Prüfer der Einrichtung einen beanstandeten Inhalt als rechtswidrig beurteilen, sei das soziale Netzwerk an diese Entscheidung gebunden und müsse den Inhalt von seiner Plattform entfernen.

Redaktion beck-aktuell, 24. Januar 2020.