Einsichtsrecht für AfDler: Strafakten in den falschen Händen
© Adobe Stock / Gerhard Seybert

Die StPO gibt eigentlich nur einem beschränkten Kreis Zugang zu Strafakten, doch in manchen Bundesländern können Politiker einfach Einsicht nehmen. Das nutzte die AfD bereits aus – und sollte dringend geändert werden, findet Lorenz Bode.

Bei einem Disziplinarverfahren gegen einen Polizeibeamten erhält der Dienstherr nicht ohne Weiteres Einsicht in die dazugehörige Strafakte, wie aus einer jüngst veröffentlichten Entscheidung des BGH hervorgeht (Beschluss vom 30.07.2025 – 5 Ars 10/24; Az. 5 AR (VS) 10/24). Zuerst hatte das Magazin LTO darüber berichtet.

Diese Entscheidung steht im größeren Kontext der Frage, wer überhaupt Einsicht in Strafakten erhält. Der BGH bezieht sich im vorliegenden Fall zu Recht auf die StPO, die in den §§ 474 ff. die Fälle regelt, in denen Akteneinsicht – auch Dritten – gewährt wird.

Die Einsicht in Strafakten ist freilich nicht nur für die Strafverteidigung wichtig. Interesse daran können im Sinne der StPO je nach Fallkonstellation auch Versicherungen oder Forscherinnen und Forscher haben. Die Einsicht in Strafakten dient allerdings nicht immer hehren Zielen. Das zeigen Fälle, in denen es der Anzeige erstattenden Person ausschließlich darum geht, ihre zivilrechtliche Auseinandersetzung mit den Mitteln des Strafrechts zu flankieren. Gemeint ist hier vor allem die kostenlose Aufklärungshilfe der Strafverfolgungsbehörden. Das kommt vor und muss man wohl hinnehmen.

Wenn Politiker in Strafakten schnüffeln

Weitaus problematischer sind Fälle, in denen das Akteneinsichtsgesuch aus dem politischen Raum kommt. Dabei geht es ausdrücklich nicht um die in der StPO geregelten Fälle, namentlich bei Untersuchungsausschüssen, sondern um Fälle jenseits der Regeln des Strafprozesses. Zum Beispiel, wenn Politikerinnen und Politiker versuchen, einen Blick in solche Strafakten zu erhaschen, die den politischen Gegner betreffen. In Brandenburg und Sachsen-Anhalt können sich Abgeordnete dabei auf eine besondere Vorgabe aus der jeweiligen Landesverfassung berufen. Das verdient einen näheren Blick.

In Brandenburg geht es um Art. 56 Abs. 3 BbgVerf und in Sachsen-Anhalt um Art. 53 Abs. 2a LSAVerf. Beide landesverfassungsrechtlichen Vorgaben sehen zunächst ein umfassendes und damit pauschales Einsichtsrecht der Abgeordneten vor – ausgestaltet als direkter Anspruch und ohne jede Beschränkung hinsichtlich der aktenführenden Behörde oder der konkreten Materie. Beide Einsichtsrechte können zwar insbesondere mit Blick auf schutzwürdige Interessen im Einzelfall begrenzt werden – das ergibt sich aus den folgenden Absätzen der jeweiligen Landesverfassungsnorm. Das aber ändert nichts am zuvor beschriebenen Anspruchsumfang ("Akte") und der Systematik.

Zugegeben: Ein solches umfassendes Einsichtsrecht mag im ersten Moment nach einer Stärkung der parlamentarischen Kontrolle und damit der Demokratie klingen. Wenn man sich aber bewusst macht, dass damit nicht nur die einschränkenden, bundesrechtlichen Vorgaben der StPO umgangen, sondern möglicherweise auch Verfassungsfeinde berechtigt werden, darf man skeptisch sein.

AfD-Abgeordnete in Brandenburg wollten Einsicht

Ein Fall aus Brandenburg veranschaulicht das. Auf Zeit.de erschien am 18. Februar 2021 ein Beitrag mit dem Titel: "Hoffmann: AfD hat kein Recht auf Einsicht in Strafakten". Es ging um Akteneinsichtsgesuche von AfD-Abgeordneten. Dazu heißt es im Beitrag:

"Brandenburgs Justizministerin Susanne Hoffmann (CDU) hat der wiederholten Forderung der AfD-Fraktion im Landtag nach Einsicht in Strafakten eine Absage erteilt. 'Die Strafakten sind besonders zu schützen, denn sie können sehr sensible personenbezogene Daten enthalten', sagte Hoffmann dem 'Uckermark Kurier' (Dienstag). Daher sei das Recht auf Akteneinsicht in der Strafprozessordnung auf speziell geregelte Fälle beschränkt. Das allgemeine Akteneinsichtsrecht für Abgeordnete in der Landesverfassung sei nicht geeignet, diese Regelung zu brechen, betonte die Ministerin."

Recht so: Ein solches Akteneinsichtsrecht aus der Landesverfassung ist zu weitgehend. Es lässt vor allem unberücksichtigt, dass – allein mit Blick auf die besonderen Ermittlungsbefugnisse der Strafverfolgungsbehörden – in Strafakten bisweilen hochsensible (Personen-)Daten enthalten sein können, was sie zugleich von allen anderen Akten unterscheidet.

Justiz verweigert Einsicht, Behörden nicht immer

Passend dazu hat der VerfGH Berlin am 20. Mai 2020 (VerfGH 154/19) klargestellt, dass amts- und staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakten "keine Akten der Verwaltung im Sinne von Art. 45 Abs. 2 VvB" sind. Dabei ging es um ein Mitglied des Berliner Abgeordnetenhauses, das unter Verweis auf diese Vorschrift Einsicht in Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft nehmen wollte. Art. 45 Abs. 2 S. 1 BlnVerf räumt den Abgeordneten zwar das Recht ein, "Einsicht in Akten und sonstige amtliche Unterlagen der Verwaltung zu nehmen". Allerdings liegt die Betonung auf "der Verwaltung", wozu Strafakten nicht gehören. Spannender aber als die gerichtlichen Erwägungen dazu sind die Ausführungen der Berliner Staatsanwaltschaft, die mit dem Einsichtsersuchen des Abgeordneten ebenfalls befasst war. Im Beschluss heißt es:

"Der Leitende Oberstaatsanwalt in Berlin teilte dem Antragsteller im Juli 2019 mit, die begehrte Einsicht bezöge sich nicht auf Verwaltungsvorgänge im Sinne von Art. 45 Abs. 2 VvB, sondern auf Ermittlungsakten. Für die Einsicht in derartige Akten enthalte die Strafprozessordnung abschließende Regelungen. Die Voraussetzungen des insoweit einschlägigen § 475 der Strafprozessordnung lägen nicht vor, weil dem Antrag schon kein einzelfallbezogenes berechtigtes Interesse zu entnehmen sei."

Das zeigt: Sowohl in Berlin als auch in Brandenburg vertritt die Justiz eine klare Linie. Sie ist in beiden Fällen der Auffassung, dass das Akteneinsichtsrecht für Strafakten bereits abschließend in der StPO geregelt ist. Das ist zwar eine richtige und beruhigende Ansicht, sie wird aber leider nicht überall in der Verwaltung geteilt. Im oben erwähnten Zeit-Beitrag ist zu lesen:

"Der AfD-Landtagsabgeordnete Wilko Möller erklärte dazu der Deutschen Presse-Agentur, in der Vergangenheit seien Akteneinsichten stets unproblematisch gewährt worden. Der Parlamentarische Beratungsdienst des Landtags habe der AfD das Recht auf die Einsicht auch in Strafakten bestätigt, sagte Möller."

Bricht Bundesrecht hier das Landesrecht?

Doch stellt sich auch ganz allgemein die Frage, ob landesrechtliche Normen – und stehen sie auch in der Landesverfassung – Bundesgesetze wie die StPO konterkarieren dürfen. Schließlich etabliert Art. 31 GG den Grundsatz "Bundesrecht bricht Landesrecht". Zur Vereinbarkeit der landesrechtlichen Auskunftsrechte mit den bundesrechtlichen Vorgaben der StPO existiert indes ein Gutachten des Parlamentarischen Beratungsdienstes des Landtags Brandenburg vom 21. Januar 2021. Der kommt zu dem Ergebnis, dass kein Verstoß gegen Art. 31 GG vorliege, da Bundes- und Landesrecht in diesem Fall nicht kollidierten. Im Zwischenergebnis (S. 42) des Gutachtens heißt es:

"Nach alledem ist den §§ 474 ff. StPO keine explizite Aussage positiver oder negativer Natur zu entnehmen, die die – trotz der Existenz der bundesrechtlichen Vorschriften der StPO zur Datenübermittlung in der Kompetenz des Landesverfassungsgebers stehende – Gewährung von Akteneinsicht zugunsten einzelner Landtagsabgeordneter regelte und einer landesverfassungsrechtlichen Normierung entgegenstünde. Anhaltspunkte für eine Intention des Bundesgesetzgebers, den Vorschriften der §§ 474 ff. StPO insoweit abschließenden Charakter zuzuweisen, finden sich ebenfalls nicht. §§ 474 ff. StPO stehen dem Akteneinsichtsrecht nach Art. 56 Abs. 3 Satz 2 LV damit nicht entgegen, sondern lassen Raum für die landesverfassungsrechtliche Regelung."

Diese Auffassung ist problematisch, steht nun aber so im Raum. Und so bleibt am Ende erneut nur zu wünschen, dass Brandenburg und Sachsen-Anhalt über eine Änderung ihrer Landesverfassung in puncto Akteneinsichtsrecht für Abgeordnete nachdenken, damit Strafakten nicht bei Verfassungsfeinden und damit in den falschen Händen landen. Vermutlich haben die Verfassungsgeber schlicht nicht mitgedacht, dass eine so weitgehende Formulierung mit der StPO in Konflikt gerät. So oder so kann eine Änderung minimalinvasiv geschehen, indem man mit der Entscheidung des Berliner Verfassungsgerichtshofs im Rücken eine beschränkende Formulierung wählt, nämlich auf Akten „der Verwaltung“, wozu Strafakten nicht gehören.

Dr. Lorenz Bode, LL.M. ist Staatsanwalt und lebt in Hannover. Dieser Beitrag gibt ausschließlich seine Privatmeinung wieder.

Gastbeitrag von Dr. Lorenz Bode, 17. November 2025.

Mehr zum Thema