Abgeordneter hat kein Einsichtsrecht in strafrechtliche Ermittlungsakten

Das Akteneinsichtsrecht für Abgeordnete aus Art. 45 Abs. 2 Satz 1 der Berliner Verfassung bezieht sich nicht auf strafrechtliche Ermittlungsakten. Amts- und Staatsanwaltschaft seien keine Verwaltung im Sinn dieser Vorschrift, stellte der Verfassungsgerichtshof Berlin mit Beschluss vom 20.05.2020 klar. Damit war der Organstreitantrag des Mitglieds des Abgeordnetenhauses Marcel Luthe erfolglos.

Verletzung des Akteneinsichtsrechts geltend gemacht

Luthe hatte die Feststellung begehrt, der Senator für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung und der Senator für Inneres und Sport hätten sein Akteneinsichtsrecht aus Art. 45 Abs. 2 Berliner Verfassung verletzt, weil sie ihm Einsicht in amts- und staatsanwaltliche Ermittlungsakten verwehrt haben.

Amts- und Staatsanwaltschaft sind Organe der Rechtspflege

Der Wortlaut der Vorschrift ließe zwar auch ein weites Verständnis des Begriffs der Verwaltung im Sinne des Antragstellers zu, so die Richter. Die Gesetzesbegründung und die systematischen Argumente sprächen aber für ein engeres Verständnis des Begriffs der Verwaltung, der strafrechtliche Ermittlungsakten nicht erfasst. Amts- und Staatsanwaltschaft seien zwar Behörden, die auch Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Aufgrund der ihnen gemeinsam mit den Gerichten obliegenden Aufgabe der Justizgewährung seien sie der Sache nach aber Organe der Rechtspflege. Sie seien, ohne Gerichte zu sein, bei den Gerichten errichtet, um sich an gerichtlichen Verfahren zu beteiligen und diese zu fördern.

VerfGH Berlin, Beschluss vom 20.05.2020 - VerfGH 154/19

Redaktion beck-aktuell, 25. Mai 2020.