Sea-Watch gegen EU-Grenzschutzagentur Frontex teilweise erfolgreich

Die deutsche Hilfsorganisation Sea-Watch hat im Streit um die Herausgabe von Dokumenten der EU-Grenzschutzagentur Frontex zu einem Einsatz im zentralen Mittelmeer einen kleinen Erfolg erzielt. Frontex habe den Zugang zu bestimmten Fotografien zu Unrecht verweigert, entschied das EuG.

Im Oktober 2021 hatte Sea-Watch bei Frontex den Zugang zu einer Reihe von Dokumenten beantragt, die sich auf eine Luftoperation des Grenzschutzes im zentralen Mittelmeer am 30. Juli 2021 bezogen. Anhand der Dokumente wollte sich die Hilfsorganisation, die Geflüchtete aus dem Mittelmeer rettet, vergewissern, dass Frontex und die Behörden bestimmter EU-Mitgliedstaaten bei der Operation den Grundsatz der Nichtzurückweisung eingehalten haben.

Frontex verweigerte den Zugang zu insgesamt 73 Dokumenten. Der Grenzschutzagentur zufolge waren für diese Dokumente verschiedene Ausnahmen vom Recht auf Zugang einschlägig, insbesondere die Ausnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit. Außerdem weigerte sich Frontex diese Dokumente teilweise offenzulegen, da die Menge der notwendigerweise zu schwärzenden Informationen im Verhältnis zu den verbleibenden Informationen, die offengelegt werden könnten, unverhältnismäßig wäre und ein derartiges Vorgehen dem Grundsatz der guten Verwaltung zuwiderliefe.

In dem jetzt ergangenen Urteil hat das EuG die von Sea-Watch gegen die Frontex-Entscheidung vorgebrachten Argumente weitgehend zurückgewiesen (Urteil vom 24.04.2024 – T-205/22). Es führte jedoch aus, dass Frontex in ihrer Entscheidung auf eine Reihe von Fotografien nicht eingegangen ist, die Gegenstand des Antrags von Sea-Watch waren. Frontex habe also ihre Verweigerung des Zugangs zu diesen Fotografien nicht gerechtfertigt. Das Gericht erklärte die Entscheidung von Frontex deshalb teilweise für nichtig, soweit mit ihr der Zugang zu "allen Fotografien und Videos im Zusammenhang mit der Luftoperation im zentralen Mittelmeer am 30. Juli 2021" verweigert worden war. 

EuG, Urteil vom 24.04.2024 - T-205/22

Redaktion beck-aktuell, ew, 24. April 2024.