EuGH-Vorlage abgelehnt: Aber warum denn?
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Ein ehemaliger Großkanzlei-Partner stritt sich mit seinem Ex-Arbeitgeber, verlor aber – auch, weil man ihm eine notwendige EuGH-Vorlage verweigerte, meinte er. Das bescherte ihm nun tatsächlich einen Erfolg vor dem EGMR: Wenn Gerichte eine Vorlage nach Luxemburg ablehnen, müssten sie das begründen.

Der EGMR hat am Dienstag dem Rechtsanwalt Recht gegeben, der sich von deutschen Gerichten um seine Chance auf eine Klärung seines Rechtsstreits beim EuGH gebracht sah. Dabei präzisierte das Straßburger Gericht die Pflicht nationaler Gerichte, eine Begründung zu verfassen, wenn sie eine beantragte Vorlage an den EuGH verweigern (Urteil vom 16.12.2025 – 34701/21).

Im Verfahren Gondert gegen Deutschland ging es um einen ehemaligen Partner der Wirtschaftskanzlei Clifford Chance, der sich vor den nationalen Gerichten einen Streit mit seinem Ex-Arbeitgeber um eine mutmaßlich altersdiskriminierende Sonderregelung über Ruhegeldansprüche geliefert hatte. Nachdem er zunächst beim LG Frankfurt a. M. Erfolg gehabt hatte, unterlag er in der Berufung vor dem OLG. Schließlich scheiterte er auch beim BGH mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde. Diesen wie auch die Vorinstanzen hatte er ausdrücklich ersucht, seinen Fall dem EuGH vorzulegen, da er der Auffassung war, dass die deutsche Rechtslage gegen europäisches Recht verstoße. Der BGH verweigerte aber die Revision und vermerkte lediglich, er habe die Pflicht zur Vorlage geprüft. Gründe für die Ablehnung nannte er nicht. Auch das BVerfG wies die Verfassungsbeschwerde des Anwalts ohne Begründung zurück.

Kein Recht auf eine Vorlage, aber auf eine Begründung

Die EGMR stellte nun fest, dass diese Vorgehensweise den Juristen in seinem Recht auf ein faires Verfahren aus Art. 6 Abs. 1 EMRK verletzt habe. Nach Art. 267 Abs. 3 AEUV sind nationale letztinstanzliche Gerichte zwar grundsätzlich zur Vorlage verpflichtet, wenn eine streiterhebliche europarechtliche Frage noch ungeklärt ist. Ob das so ist, entscheiden die Gerichte dann aber wiederum in eigener Verantwortung.

Zwar gebe es kein Recht auf eine Vorlage, betonte nun der EGMR. Soch müsse ein Gericht, gegen dessen Entscheidung kein Rechtsmittel mehr möglich sei, seine Ablehnung begründen, wenn eine Partei eine Vorlage beantragt und Argumente hierfür vorgetragen habe. Die Straßburger Richterinnen und Richter verwiesen auf die Kriterien, die der EuGH selbst in seiner Rechtsprechung herausgearbeitet habe: Das Gericht müsse darlegen, warum die aufgeworfenen unionsrechtlichen Fragen unerheblich seien, ob der EuGH sie bereits beantwortet habe oder ob die richtige Anwendung des Unionsrechts offenkundig sei.

Begründung schützt vor Willkür

Der Gerichtshof hob dabei hervor, dass die Pflicht zur Begründung ein wesentliches Element des fairen Verfahrens sei. Sie ermögliche es den Parteien, die Entscheidung nachzuvollziehen, und schütze vor Willkür. Zudem gebe ein Gericht so zu erkennen, dass es die Argumente der Partei gehört habe.

Im Fall des deutschen Anwalts habe eine solche Begründung vollständig gefehlt, konstatierte der EGMR und sprach ihm deshalb 3.000 Euro immateriellen Schadensersatz und 2.000 Euro für seine Kosten zu.

In einem zweiten Verfahren, über das der EGMR am Dienstag zu entscheiden hatte, ging es um dieselbe Fragestellung, diesmal im Zusammenhang mit der Vollstreckung italienischer Entscheidungen in Deutschland. Dieser Antragsteller unterlag allerdings in Straßburg, denn er hatte laut EGMR zwar eine Rechtsfrage formuliert, dabei aber nicht explizit eine Vorlage an den EuGH verlangt und keine Argumente für deren Notwendigkeit vorgebracht. Seine Beschwerde habe auf eine Entscheidung des BGH gezielt, nicht auf eine Vorlage nach Luxemburg. Der EGMR erklärte die Beschwerde daher für unzulässig.

Im Einklang mit Karlsruhe, aber plus Fair Trial

Streitigkeiten um die Pflicht von Gerichten zur Vorlage an den EuGH sind nicht neu und haben in diversen Fällen schon das BVerfG und den Luxemburger Gerichtshof selbst beschäftigt. Doch die nun ergangene Entscheidung aus Straßburg setzt einen neuen Marker in die Debatte, meint Markus Kotzur, Professor für Europa- und Völkerrecht an der Universität Hamburg, auf Anfrage von beck-aktuell: "Das BVerfG hat bisher immer mit dem Recht auf den gesetzlichen Richter argumentiert. Der Fair-Trial-Grundsatz ist hier deutlich weiter gefasst und stärkt meines Erachtens die individuelle Rechtsposition", so Kotzur. "Das scheint mir ein Stück weit das Novum an der EGMR-Entscheidung zu sein."

In der Tat hat sich Karlsruhe bei Vorlagepflichtstreitigkeiten immer auf das Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 103 Abs. 1 GG gestützt, zuletzt etwa bei Fragen zur Bagatellgrenze beim Schadensersatz für DS-GVO-Verstöße.

"Den Sprung zum Recht auf Vorlage zum EuGH geht der EGMR letztlich nicht, das nämlich wäre eine gewaltige Erweiterung des zentralen Rechtschutzes vor dem EuGH gewesen, der ja derzeit sehr viel dezentraler gehalten ist", führt Kotzur aus. "Insofern sieht der EGMR ein faires Verfahren schon gewährleistet, wenn eine Begründungspflicht eingehalten wird. Ein Recht auf 'Appeal' sieht er indes nicht, auch das durchaus im Einklang mit der Rechtsprechung aus Karlsruhe."

EGMR, Urteil vom 16.12.2025 - 34701/21

Redaktion beck-aktuell, Maximilian Amos, 16. Dezember 2025.

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