Werbemail an Anwalt
Anfang Dezember 2018 hatte der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, eine Werbemail erhalten. Er mahnte die Versenderin ab und machte später gerichtlich unter anderem einen Schadensersatzanspruch, gestützt auf Art. 82 Abs. 1 DS-GVO, von mindestens 500 Euro geltend. Diesen wies das AG Goslar ab. Im Hinblick auf
Frage europarechtlich nicht geklärt
Das BVerfG gab dieser mit Beschluss vom 14.01.2021 statt: Man sei zwar kein "oberstes Vorlagenkontrollgericht", aber wache über die Einhaltung der verfassungsrechtlichen Grenzen der Vorlagepflicht an den EuGH nach Art. 267 AEUV, so die Richter. Hier sei die Frage nach einer Bagatellgrenze im Rahmen der DS-GVO weder durch den EuGH bereits geklärt, noch lasse sich eine Antwort aus dem Gesetz unmittelbar ableiten. Dies habe das AG Goslar auch gesehen. Die Karlsruher Richter warfen dem Gericht vor: "Es hat sodann aber verfassungsrechtlich relevant fehlerhaft eine eigene Auslegung des Unionsrechts vorgenommen, indem es sich für die Ablehnung des Anspruchs auf ein Merkmal fehlender Erheblichkeit gestützt hat, das so weder unmittelbar in der DS-GVO angelegt ist, noch von der Literatur befürwortet oder vom Gerichtshof der Europäischen Union verwendet wird."
Streit um einzelne Werbe-Mail
Rechtsanwalt Tim Wybitul und seine Mitautoren ließen in einer ersten Analyse Verwunderung erkennen, dass gerade dieser Fall zur Feststellung eines Verstoßes gegen die Vorlagepflicht geführt habe - vielleicht habe das BVerfG die Sache gerade aufgrund des minimalen Eingriffs durch Versendung "einer einzelnen (!)" Werbemail für geeignet gehalten. Der EuGH werde nun entscheiden müssen, ob ein Eingriff in das gewachsene deutsche Deliktsrecht gewollt gewesen sei.
Dilemma für den EuGH?
Der Düsseldorfer Rechtsanwalt Christian Franz begrüßte in einem Beitrag auf dem Youtube-Kanal seiner Kanzlei die Entscheidung grundsätzlich. Allerdings könne das Amtsgericht den Anspruch an anderer Stelle ohne Anrufung des EuGH leicht ablehnen. Mit Blick auf eigene Verfahren zur DS-GVO zeigte er sich besorgt, dass dieser Fall den EuGH zwingen könne, eine Bagatellgrenze einzuführen. In der europäischen Rechtsordnung gebe es keinen Strafschadensersatz. Genau hierauf käme es dem Beschwerdeführer aber im Ergebnis an - der "gesunde Menschenverstand" sage einem, dass es, soweit der Sachverhalt bekannt sei, keinen Schaden geben könne. Es handle sich um einen "typischen Querulantenfall", der den Spielraum des EuGH einenge.