DAV und BRAK uneinig über dauerhafte Festschreibung der Wertgrenze für Nichtzulassungsbeschwerden

In seiner Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer zivilprozessrechtlicher Vorschriften spricht sich der Deutsche Anwaltverein (DAV) gegen die geplante dauerhafte Festschreibung der Wertgrenze für Nichtzulassungsbeschwerden aus, um ungerechtfertigte Beschränkungen von Rechtsschutzmöglichkeiten zu vermeiden. Die Bundesrechtsanwaltskammer ist der gegenteiligen Auffassung.

DAV fordert Nichtzulassungsbeschwerde in Familiensachen

Der DAV fordert erneut eine Einführung der Nichtzulassungsbeschwerde in Familiensachen und in FamFG-Erbsachen. Die Nichtzulassungsbeschwerde, ein im Zivilrecht übliches Rechtsmittel, sei in Familiensachen weiterhin nicht gegeben. Die neu geschaffenen Richterstellen für den BGH sollten dazu genutzt werden, endlich gleiches Recht zu gewähren. Schließlich kritisiert der Verband insbesondere die Pläne zur Einführung eines Papier-Empfangsbekenntnisses im elektronischen Rechtsverkehr.

BRAK für dauerhafte Festschreibung der Wertgrenze für Nichtzulassungsbeschwerden

Anders als der DAV begrüßt die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) die dauerhafte Festschreibung der Wertgrenze für Nichtzulassungsbeschwerden in § 544 ZPO-E und die damit verbundene Aufhebung des § 26 Nr. 8 EGZPO.

DAV erachtet Einführung Großen Nachlassgerichts für sinnvoll

Des Weiteren befürwortet der DAV eine Spezialisierung der Gerichte sehr, insbesondere auch in Erbsachen, die wirtschaftlich immer bedeutsamer würden und oft sehr komplex seien. Ziel sollte die Einführung eines Großen Nachlassgerichts sein. Es sei einem Laien und auch vielen Juristen kaum zu erklären, warum es nach dem Abschluss des Erbscheinsverfahrens vor dem Nachlassgericht noch die Möglichkeit gibt, einen streitigen Zivilprozess durch alle Instanzen zu führen, um letztlich das gleiche Ziel zu erreichen: die Klärung der Erbrechtsverhältnisse. Die Einführung des Großen Nachlassgerichts würde diese Problematik lösen.

Auch BRAK für Ausbau der Spezialisierung

Bei diesem Thema herrscht Einigkeit zwischen den beiden Verbänden. Die BRAK heißt den Ausbau der Spezialisierung der Landes- und Oberlandesgerichte ebenfalls gut. Jedoch ist nach ihrer Auffassung insbesondere die unverzügliche Anbringung des Ablehnungsgesuchs nach § 44 Abs. 4 Satz 2 ZPO-E abzulehnen. Die vorgesehene Klarstellung in § 139 Abs. 1 Satz 3 ZPO-E zur Strukturierung und Abschichtung des Streitstoffs sieht die BRAK als überflüssig an. Kritisch gesehen wird auch die Änderung in § 127 Abs. 3 Satz 2 ZPO-E, das Beschwerderecht der Staatskasse auch auf Fälle der Bewilligung von Prozesskostenhilfe an juristische Personen et cetera zu erweitern.

BRAK für Beibehalten der Zustellung gegen Empfangsbekenntnis schriftlich in Papier 

Ferner spricht sich die BRAK gegen die vorgesehene Änderung beziehungsweise Ergänzung von § 174 ZPO aus. Aus ihrer Sicht erscheint es sinnvoller, solange eine Zustellung gegen Empfangsbekenntnis auf herkömmlichem Weg schriftlich in Papier zu wählen, bis die Gerichte, die derzeit noch nicht in der Lage sind, ein elektronisches Empfangsbekenntnis (eEB) mit Übersendung von Strukturdaten zuzustellen, technisch nachgerüstet haben. Darüber hinaus regt die BRAK bei dieser Gelegenheit an, § 130a Abs. 3 ZPO dahingehend klarer zu formulieren, dass Anlagen zu vorbereitenden Schriftsätzen, die Teil eines elektronischen Dokuments sind, nicht qualifiziert elektronisch zu signieren oder auf einem sicheren Übermittlungsweg zu übersenden sind.

., 8. Juli 2019.