BVerwG: Straßenbaubeitrag in Hessen rechtmäßig

Die Erhebung von Straßenbaubeiträgen nach dem Hessischen Kommunalabgabengesetz ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden. In dem Urteil vom 21.06.2018 (Az.: 9 C 2.17) tritt es der Ansicht eines Anliegers entgegen, wonach das Übermaßgebot nur dann gewahrt sei, wenn für die Beitragshöhe eine Obergrenze gesetzlich festgelegt sei.

Beitrag von 1.700 Euro gefordert

Der Kläger wurde als Miteigentümer eines mit Eigentumswohnungen bebauten Grundstücks im Stadtgebiet von Hofheim am Taunus zu einer Vorausleistung von 1.700 Euro auf einen Straßenbaubeitrag herangezogen. Die betreffende Straße sollte nach knapp 50-jähriger Nutzungsdauer grundlegend saniert werden. Da sie nicht nur dem Anliegerverkehr, sondern überwiegend dem innerörtlichen Durchgangsverkehr dient, übernahm die beklagte Stadt 50% der Baukosten.

Alte Gesetzesfassung als Soll-Vorschrift gestaltet

Der angefochtene Bescheid ist auf § 11 des Hessischen Kommunalabgabengesetzes gestützt. Nach der hier noch anwendbaren Fassung des Gesetzes sollen die Gemeinden für den Um- und Ausbau öffentlicher Straßen, soweit er über die laufende Unterhaltung und Instandsetzung hinausgeht, Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben. Die soeben in Kraft getretene Neufassung des Gesetzes, nach der die Gemeinden solche Beiträge nur mehr erheben können, gilt für den vorliegenden Fall noch nicht.

Kläger hält Obergrenze für Beitragshöhe erforderlich

Der Kläger vertritt die Auffassung, die Erhebung von Straßenbaubeiträgen sei jedenfalls dann rechtswidrig, wenn das Gesetz - wie hier - dem Übermaßverbot nicht durch eine Obergrenze der Beitragshöhe Rechnung trage. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, ließ aber die Sprungrevision (unter Übergehung der Berufungsinstanz) gegen sein Urteil zu.

Revision erfolglos

Das BVerwG wies die Revision des Klägers zurück. Straßenbaubeiträge gölten einen Sondervorteil des Grundstückseigentümers ab. Dieser Vorteil bestehe in der Gewährung und Erhaltung der Möglichkeit, vom Grundstück aus auf eine – weiterhin funktionstüchtige – öffentliche Verkehrsanlage gehen oder fahren zu können. Diese Möglichkeit wirke sich positiv auf den Gebrauchswert des Grundstücks aus. Auf eine konkrete Erhöhung des Verkehrswertes komme es nicht an. Diese Grundsätze seien bereits vom Bundesverfassungsgericht geklärt.

Auch ohne Obergrenze keine "erdrosselnde" Wirkung zu befürchten

Der Gesetzgeber sei nicht verpflichtet, eine allgemeine Obergrenze für die Beitragshöhe einzuführen. Auch ohne eine solche Obergrenze entfalteten die Beiträge im Regelfall keine übermäßig belastende, die Eigentümer "erdrosselnde" Wirkung. Das liege auch an der im Gesetz vorgesehenen weitreichenden Stundungsmöglichkeit (§ 11 Abs. 12 Hessisches Kommunalabgabengesetz), die mit der jüngsten Gesetzesänderung von 2018 noch einmal deutlich ausgeweitet worden ist. Soweit es dennoch zu besonderen Härten im Einzelfall kommt, sehe zudem die Abgabenordnung die Möglichkeit vor, die Beitragsschuld ganz oder teilweise zu erlassen.

BVerwG entscheidet nicht über rechtspolitische Fragen

Ob und inwieweit sich der zuständige Landesgesetzgeber darüber hinaus zu einer vollständigen oder teilweisen Abschaffung der Straßenbaubeiträge entschließt, sei eine rechtspolitische Frage, die das BVerwG nicht zu bewerten hat.

BVerwG, Urteil vom 21.06.2018 - 9 C 2.17

Redaktion beck-aktuell, 21. Juni 2018 (dpa).