Fall 1: Eigentümerin darf Wohnung auf Sylt nicht als Ferienwohnung nutzen
Im Verfahren 4 C 5.16 verlangte eine Eigentümerin, ihr die Nutzung ihrer Wohnung auf Sylt als Ferienwohnung zu gestatten. Die nach erfolglosem Antrags- und Widerspruchsverfahren erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Schleswig ab. Der Nutzungsänderung stehe ein 2012 erlassener Bebauungsplan entgegen. Dieser setze ein Sondergebiet nach § 11 BauNVO fest und verlange, jedenfalls eine Wohnung pro Gebäude zum dauernden Wohnen zu nutzen, so das VG. Die Erfüllung dieser Voraussetzung sei nicht gesichert, wenn dem Verlangen der Eigentümer gefolgt würde. Der Bebauungsplan sei auch wirksam, stellte das VG weiter fest. Die Baunutzungsverordnung verbiete nicht, das dauernde Wohnen und die Nutzung von Ferienwohnungen in einem Sondergebiet wie geschehen zu kombinieren.
Fall 2: Eigentümer ging gegen Bebauungsplan der Stadt Norderney vor
In dem Verfahren 4 CN 6.17 wandte sich ein Grundstückseigentümer gegen einen Bebauungsplan der Stadt Norderney aus dem Jahr 2014. Dieser setzt ein sonstiges Sondergebiet fest, das überwiegend der Unterbringung von Anlagen und Einrichtungen des Dauerwohnens sowie weiterhin untergeordnet der Fremdenbeherbergung dienen soll. Er verlangt, je Wohngebäude mindestens eine Wohnung zum dauerhaften Aufenthalt vorzusehen und begrenzt die Anzahl der Ferienappartements auf zwei je Wohngebäude. Den dagegen erhobenen Normenkontrollantrag lehnte das Oberverwaltungsgericht Lüneburg ab.
BVerwG bestätigt Vorinstanzen
Die Revisionen der beiden Grundstückseigentümer blieben erfolglos. Maßgebend waren jeweils Fassungen der BauNVO vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 04.05.2017. Das Bundesverwaltungsgericht hielt die Bebauungspläne für wirksam. Die Festsetzungen schafften Gebiete, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich unterscheiden. Ihr Festsetzungsgehalt lasse sich keinem der dort geregelten Gebietstypen zuordnen, wie ein Vergleich mit den allgemeinen Zwecksetzungen dieser Baugebiete ergebe.
Dauerwohnen und Ferienwohnungen nicht unvereinbar
Dauerwohnen und Ferienwohnungen seien jedenfalls nicht unvereinbar, wenn diese Nutzungen in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang stünden, etwa "unter einem Dach“ ausgeübt würden, so das BVerwG weiter. Es verwies auf § 10 Abs. 4 BauNVO, aus dem nichts anderes folge. Die im Jahr 1977 geschaffene Vorschrift biete eine Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Ferienhausgebieten, beabsichtigte aber nicht, die schon damals bekannte Vermietung von Ferienwohnungen in gewachsenen Wohnlagen zu untersagen und Sondergebieten für die Erholung vorzubehalten.