Bundesverwaltungsamt verneint deutsche Volkszugehörigkeit
Die Klägerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, hatte im November 2013 die Erteilung eines Aufnahmebescheides als Spätaussiedlerin beantragt. Das Bundesverwaltungsamt lehnte den Antrag unter anderem mit der Begründung ab, die Klägerin sei mangels Bekenntnisses zum deutschen Volkstum keine deutsche Volkszugehörige. Denn sie sei in ihrem ersten Inlandspass und in den Geburtsurkunden ihrer Kinder mit russischer Nationalität eingetragen.
OVG sieht in Deutschkenntnissen Bekenntnis zu deutschem Volkstum
Während Widerspruch und Klage ohne Erfolg blieben, hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster auf die Berufung der Klägerin die Behörde zur Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung (§ 15 Abs. 1 BVFG) an die inzwischen in das Bundesgebiet eingereiste Klägerin verpflichtet. Sie stamme nach ihrer Mutter von einer deutschen Volkszugehörigen ab. Zwar habe sie sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes nicht ausdrücklich durch Nationalitätenerklärung zum deutschen Volkstum bekannt. Sie habe aber durch den Erwerb ausreichender deutscher Sprachkenntnisse ein Bekenntnis auf andere Weise abgegeben (BeckRS 2019, 29807).
BVerwG: Kein Abrücken von Gegenbekenntnis allein durch Deutschkenntnisse
Die dagegen gerichtete Revision der beklagten Behörde hatte Erfolg. Zwar könne durch den Nachweis deutscher Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 des GER nach der Neufassung des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz auf andere Weise ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum erbracht werden. Der bloße Erwerb solcher Deutschkenntnisse reiche aber nicht, um von einem zuvor ausdrücklich abgelegten Gegenbekenntnis abzurücken, befand das BVerwG.
OVG muss weitere Feststellungen treffen
In der Angabe einer anderen als der deutschen Nationalität gegenüber staatlichen Stellen bei der Ausstellung amtlicher Dokumente liege regelmäßig ein Bekenntnis zu einem nichtdeutschen Volkstum, betonen die Bundesrichter. Für ein ernsthaftes Abrücken von einem solchen Gegenbekenntnis bedürfe es äußerer Tatsachen, die einen inneren Bewusstseinswandel und den Willen erkennen lassen, nur dem deutschen und keinem anderen Volkstum anzugehören. Hierzu habe das OVG keine hinreichenden Feststellungen getroffen, sodass der Rechtsstreit zur weiteren Sachaufklärung und Entscheidung zurückverwiesen worden sei.