Das BVerwG hat das Verbot der rechtsextremen "Hammerskins Deutschland" gekippt. Das Gericht in Leipzig gab den Klagen mehrerer Mitglieder und regionaler Untergruppen gegen den Verbotsbescheid des Bundesinnenministeriums statt. Die Bundesrichter konnten nicht erkennen, dass tatsächlich eine bundesweite "Hammerskins"-Dachorganisation existiert hat, die hätte verboten werden können. Das Verbot sei daher rechtswidrig (Urteil vom 19.12.2025 – 6 A 6.23 u.a.).
Die damalige Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) war 2023 gegen die "Hammerskins" vorgegangen. Sie verbot die Vereinigung samt ihren regionalen Ablegern unter Berufung auf Art. 9 Abs. 2 GG i. V. m. § 3 VereinsG. Die Organisation richte sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung sowie den Gedanken der Völkerverständigung und laufe nach Zweck und Tätigkeit den Strafgesetzen zuwider. Die Polizei rückte bei Mitgliedern in zehn Bundesländern zu Razzien an. Faeser sprach von einem "harten Schlag gegen den organisierten Rechtsextremismus".
Bund für Verbot unzuständig
Die "Hammerskins" verstehen sich als Bruderschaft. Die Neonazi-Bewegung stammt aus den USA. Seit Anfang der 1990er Jahre gründeten sich in Deutschland nach und nach regionale Chapter. Zum Zeitpunkt des Verbots hatten die "Hammerskins" in Deutschland laut Verfassungsschutz rund 130 Mitglieder.
Dass das Verbot keinen Bestand hat, liegt daran, dass das Ministerium nicht genug Beweise vorlegen konnte, dass tatsächlich eine bundesweite, tonangebende Ebene bei der Neonazi-Gruppierung bestanden hat. "Auf das Vorliegen von Verbotsgründen kam es überhaupt nicht an", sagte der Vorsitzende Richter Ingo Kraft in der Urteilsbegründung. Laut Vereinsgesetz kann das Bundesinnenministerium nur überregional tätige Vereine verbieten. Bleibt der Wirkungskreis einer Gruppierung auf ein Bundesland beschränkt, sind die Länder für etwaige Verbote zuständig.
Ministerium: Werden weiter Extremisten-Gruppen verbieten
Ein Sprecher des Bundesinnenministeriums wollte sich zu Details nicht äußern und begründete dies damit, dass dem Ministerium die schriftliche Urteilsbegründung bislang nicht vorliege. Er sagte, die Entscheidung ändere jedoch "grundsätzlich nichts an den Möglichkeiten und den klaren Bestrebungen", rechtsextreme Gruppierungen und Vereinigungen zu verbieten.*
Regionale Ableger der "Hammerskins" autonom
Die Kläger hatten vehement bestritten, dass es auf nationaler Ebene eine verfestigte, übergeordnete Organisation gegeben habe. Die regionalen Chapter seien autonom gewesen. Zwar sei vier Mal pro Jahr eine Zusammenkunft namens "National Officers Meeting" veranstaltet worden. Dort seien aber keine Beschlüsse gefasst worden, denen die Regionalgruppen unterlagen. Die Treffen dienten lediglich der allgemeinen Koordination und Abstimmung. Es seien auch keine bundesweit einheitlichen Symbole verwendet worden.
Mit dem "Hammerskins"-Verbot ist nun zum zweiten Mal eine Verbotsverfügung kassiert worden, die Faeser erlassen hatte. Im Juni hatte das BVerwG bereits das Verbot des rechtsextremen Magazins "Compact" gekippt.
Die regionalen Chapter der "Hammerskins" können nun vorerst weitermachen. Dass das für immer so bleibt, ist jedoch nicht garantiert. "In Fallgestaltungen der vorliegenden Art bleibt es den jeweils zuständigen Behörden des Bundes und der Länder allerdings unbenommen, einzelne Chapter zu verbieten, wenn für diese Verbotsgründe festgestellt werden können", so das BVerwG.
(*Anmerkung der Redaktion: Der Artikel wurde am Tag der Veröffentlichung um die Reaktion des BMI ergänzt. bw, 19.12.2025, 14.55 Uhr)


