Das BVerwG hielt das vom BND für die Verweigerung der uneingeschränkten Aktenvorlage geltend gemachte Geheimhaltungsinteresse für gegeben. Das Gericht stellte fest, dass diejenigen Schwärzungen, die auf die Einhaltung der "Third Party Rule" als allgemein anerkannter Verhaltensregel der internationalen nachrichtendienstlichen Kooperation gestützt werden, einen Geheimhaltungsgrund nach § 99 Abs. 1 S. 3 Alt. 1 VwGO (Wohl des Bundes oder eines Landes) bilden können. Danach dürfen ausgetauschte Informationen ohne Zustimmung des Informationsgebers nicht an Dritte weitergegeben oder für andere Zwecke verwendet werden (Beschluss vom 06.02.2025 – 20 F 11.23).
In der Sache hatte eine Journalistin (zugleich Historikerin) auf Grundlage von § 6 Abs. 1 S. 2 Bundesarchivgesetz vollständigen Einblick in diverse Akten des Nachrichtendienstes gefordert, u.a. zum Pariser Abrüstungsgipfel, zur Festnahme eines Naziverbrechers in Argentinien und zu US-amerikanischen Atomversuchen in Argentinien, jeweils im Jahr 1960.
BND berief sich auf "Third Party Rule"
Der 2. Senat des BVerwG hatte dem Bund daraufhin bereits in einem Zwischenverfahren aufgetragen, ihr alle beanspruchten Unterlagen ungeschwärzt vorzulegen. Bei einigen Dokumenten verweigerte der BND das jedoch und gab eine Sperrerklärung ab. Er berief sich auf diverse Geheimhaltungsgründe, etwa den Schutz personenbezogener Daten, Quellenschutz und um die Methoden des Geheimdienstes nicht zu verraten.
In Bezug auf manche Dokumente berief sich der BND zudem auf die sogenannte Third Party Rule, eine ungeschriebene Verhaltensregel zwischen den Nachrichtendiensten verschiedener Staaten. Danach dürfen wechselseitig keine Informationen weitergegeben werden, die Nachrichtendienste im Rahmen ihrer länderübergreifenden Kooperation erlangt haben und die potenziell Rückschlüsse über den anderen Geheimdienst erlauben könnten. So soll die internationale Zusammenarbeit, auf die Auslandsnachrichtendienste häufig angewiesen sind, geschützt werden.
BVerwG bestätigt Auskunftsverweigerung
Die Reporterin ließ jedoch nicht locker und klagte weiter. Der Rechtsstreit landete schließlich beim Fachsenat des BVerwG, der ihr aber auch nicht weiterverhalf. Der Fachsenat war davon überzeugt, dass der Geheimhaltungsgrund drohender Nachteile für das Wohl des Bundes (§ 99 Abs. 1 S. 3 Alt. 1 VwGO) vorliegt. Auch das BVerfG habe in seiner Rechtsprechung die "Third Party Rule" als Auskunftsverweigerungsgrund gegenüber Strafverfolgungsbehörden und Gerichten anerkannt. Hier konnte sich der BND auch gegenüber der Journalistin darauf berufen.
Eine Bekanntgabe dieses Akteninhalts würde nämlich die künftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden einschließlich deren Zusammenarbeit mit Nachrichtendiensten anderer Staaten erschweren, so der Senat. Nach diesem Maßstab waren die Schwärzungen daher (betreffend der Inhalte zu vertraulichen Informationen ausländischer Geheimdienste) auf insgesamt 78 Blättern für die bestehenden Vertraulichkeitszusagen an ausländische Nachrichtendienste nach Durchsicht der ungeschwärzten Unterlagen rechtlich nicht zu beanstanden.