U-Haft für Beschwerdeführer wegen Ausschreitungen bei G-20-Gipfel
Im Zusammenhang mit den Ausschreitungen anlässlich des G-20-Gipfels in Hamburg ordnete das zuständige Amtsgericht gegen den Beschwerdeführer wegen des dringenden Tatverdachts des mittäterschaftlich begangenen Landfriedensbruchs Untersuchungshaft an. Gegen diesen Haftbefehl und die im Beschwerdeverfahren ergangenen Entscheidungen legte der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde ein.
Anwältin behauptete: Polizeivideo zeigt keine Steinwürfe
Dabei begründete die Bevollmächtigte des Beschwerdeführers die Verfassungsbeschwerde im Wesentlichen damit, dass auf dem vorhandenen Videomaterial – entgegen der in den angefochtenen Entscheidungen getroffenen Feststellungen – keine Stein- und Flaschenwürfe aus dem "schwarzen Block" zu erkennen seien. Vielmehr seien "lediglich" Würfe mit "Bengalos" und "Böllern" zu sehen. Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 23.08.2017 mangels ausreichender Substantiierung nicht zur Entscheidung an.
Video erweist Behauptung als falsch
Nach dieser Entscheidung wurde dem BVerfG das polizeiliche Video, auf das die Verfassungsbeschwerde vielfach Bezug genommen hat, bekannt. Dieses Video ließ deutlich erkennen, dass aus der Menschenmenge auch mehrere Steine in Richtung der eingesetzten Polizeibeamten geworfen wurden.
BVerfG verhängt Missbrauchsgebühr wegen falscher Angaben
Das BVerfG hat der Anwältin eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 600 Euro auferlegt. Ihr Vortrag zum Inhalt des Videos, mit dem zugleich der Eindruck erweckt werde, das Video in Augenschein genommen zu haben, erweise sich in einem wesentlichen Aspekt als falsch. Die Auferlegung der Missbrauchsgebühr sei angemessen, aber auch erforderlich, um die Anwältin nachdrücklich zur sorgfältigen Prüfung der Richtigkeit ihres Beschwerdevortrags anzuhalten.