BVerfG: Verbot mehrfacher sachgrundloser Befristungen (§ 14 II 2 TzBfG) grundsätzlich verfassungsgemäß

TzBfG § 14 II 2; GG Art. 3 I, 12 I, 20 I, 28 I

1. Der Gesetzgeber darf die Berufsfreiheit (Art. 12 I GG) begrenzen, um sozialen oder wirtschaftlichen Ungleichgewichten entgegenzuwirken. Der Staat ist zudem verpflichtet, das Individualarbeitsrecht so zu gestalten, dass die Grundrechte der Parteien in einen angemessenen Ausgleich gebracht werden. Soweit die Privatautonomie ihre regulierende Kraft nicht zu entfalten vermag, weil ein Vertragspartner Kraft seines Übergewichts Vertragsbestimmungen einseitig setzen kann, müssen staatliche Regelungen auch ausgleichend eingreifen, um den Grundrechtsschutz zu sichern.

2. § 14 II 2 TzBfG kann verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass eine Anwendung der Norm in Fällen ausgeschlossen ist, in denen dies den Beteiligten unzumutbar wäre.

3. Zur Erreichung dieser legitimen gesetzgeberischen Ziele ist § 14 II 2 TzBfG insbesondere auch erforderlich. Weder eine Karenzregelung noch eine Beschränkung des Verbots der sachgrundlos befristeten Wiedereinstellung auf Arbeitsverhältnisse, die in einem engen sachlichen Zusammenhang zu einer Vorbeschäftigung stehen, wären gleich wirksame Mittel, um eine langfristige soziale Sicherung durch unbefristete Verträge und die Umsetzung der beschäftigungspolitischen Ziele des Gesetzgebers zu erreichen.

4. Schließlich erweisen sich die mit § 14 II 1 TzBfG verbundenen Beeinträchtigungen auch als zumutbar.

BVerfG, Beschluss vom 06.06.2018 - 1 BvL /714 (ArbG Braunschweig), BeckRS 2018, 11032
BVerfG, Beschluss vom 06.06.2018 - 1 BvR 1375/14 (BAG), BeckRS 2018, 11032

Anmerkung von
Rechtsanwalt Prof. Dr. Jobst-Hubertus Bauer, Gleiss Lutz, Stuttgart

Aus beck-fachdienst Arbeitsrecht 25/2018 vom 28.06.2018

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Sachverhalt

Die Vorlage des ArbG Braunschweig und die Verfassungs-beschwerde betreffen die gesetzliche Beschränkung der sachgrundlosen Befristung gem. § 14 II 2 TzBfG von Arbeitsverhältnissen. Dem Vorlagebeschluss des ArbG lag eine Klage auf Entfristung eines Arbeitsvertrages zugrunde. Der Kläger des Ausgangsverfahrens machte geltend, die zuletzt vereinbarte sachgrundlose Befristung seines Arbeitsverhältnisses sei unwirksam, weil er bei demselben Arbeitgeber „bereits zuvor" beschäftigt war. Das ArbG hat das Verfahren gem. Art. 100 I 1 GG ausgesetzt und dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob § 14 II 2 TzBfG mit Art. 12 I, 2 I und 3 I GG vereinbar sei. Es legt die Norm so aus, dass die sachgrundlose Befristung auf die erstmalige Beschäftigung beim jeweiligen Vertragsarbeitgeber beschränkt ist, und vertritt damit eine andere Auffassung als das BAG (NZA 2011, 905), das eine erneute sachgrundlose Befristung für zulässig hält, wenn zwischen den Beschäftigungsverhältnissen mehr als 3 Jahre liegen. Das BVerfG hatte außerdem über eine Verfassungsbeschwerde zu entscheiden, die sich gegen arbeitsgerichtliche Entscheidungen wandte, die dem BAG gefolgt waren.

Entscheidung

§ 14 II 2 TzBfG sei – so das BVerfG – mit dem Grundgesetz bei eingeschränkter Anwendung auf Fälle vereinbar, in denen die Gefahr der Kettenbefristung und eine Abkehr von unbefristeter Beschäftigung als Regelfall bestehe. Auch die Verfassungsbeschwerde sei begründet. Die angegriffene Entscheidung des LAG überschreite die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung und verletzte damit den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 I iVm. Art. 20 III GG. Sie beruhe auch auf dieser Grundrechtsverletzung, weil allein die verfassungswidrige Auslegung des § 14 II 2 TzBfG zur Wirksamkeit der streitbefangenen Befristung und damit zum Unterliegen des Beschwerdeführers im Ausgangsverfahren führe. Der Beschluss sei daher aufzugeben und die Sache an das LAG zurückzuweisen mit der Folge, dass der Beschluss des BAG vom 30.4.2014 gegenstandslos sei.

Praxishinweis

Das BVerfG hat der pragmatischen Lösung des BAG leider eine Abfuhr erteilt. Die Begründung dafür überzeugt keineswegs: Eine Gefahr von Kettenbefristungen besteht bei sachgrundlosen Befristung mit einem auf 3 Jahre eingeschränkten Vorbeschäftigungsverbot gerade nicht. Verfassungspolitisch betrachtet mag das BVerfG die Gewaltenteilung des GG ernst nehmen. Dem Willen des Gesetzgebers verhilft der Beschluss aber nur scheinbar zum Durchbruch. Der Gesetzgeber hat zur eingeschränkten und vernünftigen Auslegung des Vorbeschäftigungsverbots des BAG über Jahre hinweg geschwiegen, was man auch als Akzeptanz verstehen kann. Und nun beschert die Entscheidung des BVerfG in erster Linie Rechtsunsicherheit: Es ist nämlich offen, wann ein Arbeitnehmer nach einer Vorbeschäftigung vor einer erneuten sachgrundlosen Befristung geschützt werden muss.

Redaktion beck-aktuell, 10. Juli 2018.