Änderungen bei Geschäften mit nahestehenden Personen
Das Gesetz enthält ferner Änderungen hinsichtlich der Geschäfte der börsennotierten Aktiengesellschaften mit ihnen nahestehenden Personen, also insbesondere mit Großaktionären. Um Missbrauch zu vermeiden, sind diese künftig vom Aufsichtsrat oder einem Aufsichtsratsausschuss zu genehmigen und öffentlich bekanntzumachen. So sichere das Gesetz den nachhaltigen Bestand des Unternehmens, vermeide Interessenkonflikte und schütze Minderheitsaktionäre im Sinne einer ausgewogenen Unternehmensverfassung, betonte das Ministerium.
Verpflichtende Vergütungsobergrenze bei Vorstandsvergütung
Die Neuregelung beinhaltet zudem Regelungen zur Vorstandsvergütung. Hier muss der Aufsichtsrat in Zukunft ein Vergütungssystem entwickeln und der Hauptversammlung vorlegen, das einen klaren Handlungsrahmen für den Aufsichtsrat vorgibt, wie er die Vorstandsvergütung festzusetzen hat. Dieses Vergütungssystem hat verpflichtend eine Vergütungsobergrenze zu enthalten. Ferner wird nach dem neuen Gesetz ein detaillierter, jährlicher Vergütungsbericht über die tatsächlich geleisteten Zahlungen vorzulegen sein. Der Aufsichtsrat, in dem auch die Arbeitnehmer des Unternehmens vertreten sind, erarbeitet somit das Vergütungssystem. Der Hauptversammlung als Gremium der Aktionäre und folglich der Eigentümer des Unternehmens ist das Vergütungssystem zur Beratung vorzulegen; ist die Vergütungsobergrenze zu hoch, kann die Hauptversammlung sie verbindlich herabsetzen.