Bundesrat fordert Kostenübernahme für Rüstungsaltlasten

Der Bund soll nach dem Willen des Bundesrates die finanzielle Verantwortung für den Umgang mit sogenannten Rüstungsaltlasten des Zweiten Weltkrieges übernehmen. Die sieht ein Entwurf der Länderkammer (BT-Drs. 19/1718) für ein "Rüstungsaltlastenfinanzierungsgesetz (RüstAltFG)“ vor. Die aktuelle Staatspraxis reicht nach Ansicht des Bundesrates nicht aus, wie die Bundestagspressestelle am 24.04.2018 mitteilte.

Bundesrat verweist auf Art. 120 GG

Bisher übernimmt der Bund grundsätzlich die Kosten im Umgang mit sogenannter reichseigener Munition, nicht aber etwa die Kosten der Entsorgung von Kampfmitteln der ehemaligen Alliierten. Dies überlaste besonders betroffene Bundesländer, führt die Länderkammer aus. Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag in einer Stellungnahme ab. Der Bundesrat hatte diese Initiative schon mehrfach erfolglos eingebracht. Als verfassungsrechtliche Grundlage zieht er Art. 120 GG heran, der den Umgang mit Kriegsfolgelasten regelt. Mit dem Entwurf werde der in Absatz 1 Satz 1 gegebene Gesetzgebungsbedarf ausgefüllt, heißt es in der Begründung.

Eckpunkte des Gesetzentwurfs

Der Entwurf des RüstAltFG definiert als Rüstungsaltlasten neben etwa Explosions- und Kampfstoffen auch Grundstücke, "auf denen vom 30.01.1933 bis 08.05.1945 mit rüstungsspezifischen Stoffen oder Kampfmitteln zu Zwecken der Kriegsvorbereitung oder Kriegsführung umgegangen wurde, durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen wurden". Die Kosten für sämtliche Maßnahmen – von der Erkundung über Räumung und Beseitigung beziehungsweise Sanierung – soll laut dem Entwurf der Bund tragen. Die Länder sollen jeweils ein fünfjähriges Finanzierungsprogramm für avisierte Maßnahmen vorlegen.

Bundesregierung sieht Verstoß gegen Konnexitätsprinzip

Die Bundesregierung widerspricht in ihrer Stellungnahme verfassungsrechtlich grundsätzlich mit Bezug auf Art. 120 GG. Der in Art. 120 GG aufgeführte Begriff der Kriegsfolgelasten greife in diesem Fall nicht. Der Bundesgesetzgeber habe auch gar nicht die Befugnis zur Legaldefinition des Begriffes. In Folge dessen laufe der Entwurf auch dem Konnexitätsprinzip nach Art. 104a Abs. 1 GG entgegen.

Beseitigung von Rüstungsaltlasten für Regierung "Ländersache"

Das Konnexitätsprinzip schreibt vor, dass im Bund-Länder-Verhältnis die Ausgabenlast grundsätzlich der Aufgabenlast folgt. Die Beseitigung von Rüstungsaltlasten ist nach Auffassung der Bundesregierung entsprechend grundsätzlich als Gefahrenabwehr im ordnungsrechtlichen Sinne zu verstehen und fällt daher in den Aufgabenbereich der Länder. Zudem verweist die Bundesregierung auf Programme und Maßnahmen des Bundes, die die Länder bei der Bewältigung der Problematik unterstützten. Abseits der verfassungsrechtlichen Bedenken lehnt sie eine Kostenübernahme auch mit Verweis auf zahlreiche Maßnahmen, "die der Bund zur finanziellen Entlastung vom Ländern und Kommunen in der letzten Zeit umgesetzt hat", sowie auf künftige Vorhaben des Koalitionsvertrages in diese Sinne ab.

Redaktion beck-aktuell, 25. April 2018.