Keine Aushebelung durch Hilfskräfte
Darüber hinaus machten die Länder deutlich, dass der Personalschlüssel nur durch Fachpersonal und nicht etwa Auszubildende erfüllt werden darf. Um Personalknappheit und mögliche Versorgungsengpässe insbesondere im ländlichen Raum zu vermeiden, seien Bund, Länder und die Partner der Selbstverwaltung gemeinsam in der Verantwortung, umfassende Maßnahmen zur Fachkräftesicherung zu ergreifen. Nur so könnten Personaluntergrenzen umgesetzt und eingehalten werden.
Keine zusätzliche Belastung der Krankenhäuser
Damit die zusätzlichen Personalkosten die Krankenhäuser nicht über Gebühr belasten, solle nach Ansicht des Bundesrates die Gesetzliche Krankenversicherung für deren Finanzierung aufkommen. Außerdem plädierte er dafür, die Sachleistungen in der Pflege an die Personalentwicklung anzupassen. Ansonsten sei zu befürchten, dass die finanziellen Folgen der Personalverbesserung allein von den Pflegebedürftigen getragen werden.
Geltung auch im Kreißsaal
Die Entschließung enthält auch einen Passus zur stationären Hebammenbetreuung: Hier erwartet der Bundesrat ebenfalls die Festsetzung eines angemessenen Personalschlüssels. Die Entschließung werde nun der Bundesregierung zugeleitet. Für die Befassung gebe es allerdings keine festen Fristen.
Hintergrund
Das SGB V verpflichtet den Spitzenverband der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft, unter Beteiligung des Verbandes der Privaten Krankenversicherung zum 01.01.2019 Personaluntergrenzen für alle pflegeintensiven Bereiche einzuführen. Die Definition des pflegeintensiven Bereichs obliegt den Vertragsparteien. Sollte die Vereinbarung nicht zustande kommen, müsste das Bundesgesundheitsministerium die Personalschlüssel per Verordnung zeitnah regeln.